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In der Praxis tritt immer wieder die Frage auf, ob Vergleichszahlungen bzw. Abstandszahlungen im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung einkommensteuerpflichtig oder steuerlich unbeachtlich sind? Die Antwort auf diese Frage kommt aktuell in einer internen Verfügung vom Landesamt für Steuern Niedersachsen.

Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen – darum geht es

Hat ein Steuerzahler eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen und es kommt zu einem Versicherungsfall, bietet die Versicherung oftmals eine Vergleichszahlung in einem Einmalbetrag gegen Beendigung des Versicherungsverhältnisses an. Nimmt der Versicherte dieses Angebot an, stellt sich die Frage, ob diese Einmalzahlung einkommensteuerpflichtig ist?

Die Finanzämter bejahen diese Frage natürlich und besteuern solche Ausgleichszahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist in einer internen Verfügung vom 17.10.2019 jedoch darauf hin, dass auf Bund-Länder-Ebene eine andere Auffassung vertreten wird. Solche Einmalzahlungen sind keine sonstigen Einkünfte im Sinn von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Es handelt sich vielmehr um eine nicht steuerbare Einmalzahlung.

Praxistipp | Dasselbe gilt übrigens für Abstandszahlungen, die eine Versicherung nach einem Prozess im Wege eines geschlossenen Vergleichs an den Versicherungsnehmer zur Vertragsbeendigung und zur Aufgabe weiterer Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis leistet. Auch hier liegen nicht steuerbare Zahlungen vor.

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