Auch wenn es kein Steuergesetz ist, so möchte wir in diesem Kontext doch informieren: Der Bundesrat hat am 20.9.2019 der seit Mai 2018 geltenden Europäischen Datenschutz-Grundverordnung zugestimmt, die der Bundestag Ende Juni 2019 verabschiedet hatte. Damit kann das über 150 Artikel starke „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Das Gesetz greift in 154 Fachgesetze ein und regelt den sog. bereichsspezifischen Datenschutz. An vielen Stellen passt es Begriffsbestimmungen und Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Regelungen zu den Betroffenenrechten an.
Kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine werden damit entlastet: Die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen, greift bspw. künftig erst ab einer Personenzahl von 20 – bisher waren es 10.
Die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung wird vereinfacht: Sie muss nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen – künftig reicht auch eine E-Mail.
Weitere Änderungen zum Bürokratieabbau beschloss der Bundestag unter anderem bei der Melderegisterauskunft, der Gewerbeanzeige und der Datenverarbeitung durch Industrie- und Handelskammern. Er griff damit auch Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme im ersten Durchgang auf.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
FUNDSTELLE
Bundesrat, PM vom 20.9.19