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Stellt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter dauerhaft einen Dienstwagen zur Nutzung zur Verfügung und darf der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verwendet werden, ist der geldwerte Vorteil nach § 8b Abs. 2 Satz 3 EStG nach der sogenannten 0,03 %-Regelung zu ermitteln. Dabei werden auch Monate besteuert, in denen der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen wegen Homeoffice oder Krankheit tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. 

Praxistipp | Bei einer voraussichtlichen Nutzung des Dienstwagens an maximal 180 Tagen, wäre die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Einzelbewertung im Rahmen der 0,002 %-Regelung steuerlich günstiger. Zwar darf nicht ein Teil des Jahres die 0,02 %-Methode und für die restlichen Monate die 0,002 %-Regelung angewandt werden. Es ist jedoch zulässig, beim Lohnsteuerabzug rückwirkend für das ganze Kalenderjahr zur 0,002 %-Regelung zu wechseln.

 

Fundstelle

  • FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo 2021/12 vom 21.5.21
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