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Liebe Leserinnen und Leser,

habe ich später genügend Rente, um davon leben zu können? Welche Möglichkeiten gibt es, um mir eine ordentliche Rente für das Alter aufzubauen? Fragen, mit der sich sicherlich jeder schon einmal beschäftigt hat. Ist man unternehmerisch aktiv, so muss man zudem überlegen, wie man seinen Angestellten eine ideale Vorsorge für die Zukunft bieten kann. Denn die Erwartungen an den Arbeitgeber mit Blick auf die Altersvorsorge sind heute auch deutlich gestiegen.

Die Altersvorsorge ist ein „schwieriges“ Thema, das aber jeden betrifft und welches jüngst  im Juli 2017 durch den Gesetzgeber Änderungen erfahren hat. Aber bevor wir Ihnen die Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (kurz: BRSG) vorstellen, die zum 01.01.2018 in Kraft treten, wollen wir für Sie kurz die betriebliche Altersvorsorge allgemein erläutern.

Die betriebliche Altersvorsorge stellt, neben der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung, die zweite Säule der Altersversorgungssysteme in Deutschland dar. Dabei handelt es sich um eine Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen zu zahlen, sofern die bei Vertragsabschluss definierten Eintrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Beispiele für solche Eintrittsvoraussetzungen können das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, Berufsunfähigkeit oder die Arbeitsunfähigkeit sein. Im Unternehmen kann die Altersvorsorge ganz unterschiedlich umgesetzt werden. Zum einen kann sie direkt über das Unternehmen finanziert werden (Direktzusage bzw. Zusage über eine Unterstützungskassen) oder zum anderen über eine „Versicherung“ (Pensionskasse, Pensionsfonds bzw. Direktversicherung).

Das im Juli verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz soll nun zu einer Verbesserung der Betriebsrenten führen und Modelle der betrieblichen Altersvorsorge auch für kleinere Unternehmen attraktiver gestalten. Im Nachfolgenden stellen wir Ihnen die aus unserer Sicht bedeutendsten Änderungen vor:

Entgeltumwandlung

Eine Möglichkeit ist, die betriebliche Altersversorgung durch eine Entgeltumwandlung zu finanzieren. Was bedeutet dies? Ein Teil des Bruttogehalts des Arbeitnehmers wird in die Betriebsrente einbezahlt. Der Vorteil dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge liegt darin, dass nach § 3 Nr. 63 EStG bisher Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Neu ist, dass nun durch das BRSG ab 2018 noch weitere 4 % der BBG steuerfrei sind, d.h. insgesamt 8 %. Im Gegenzug entfällt zwar der bisherige steuerfreie Zusatzbeitrag von 1.800,- EUR und durch Regelungen der pauschalen Lohnbesteuerung sind gewisse Höchstbeträge begrenzt, doch insgesamt sind nun die steuerfreien Beträge deutlich gestiegen.

Sozialpartnermodell

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ein weiteres Modell der Betriebsrente eingeführt, das „Sozialpartnermodell“. Es basiert auf einer reinen Beitragszusage und sichert somit dem Arbeitnehmer keinen festen Betrag mehr zu. Bei dem „Sozialpartnermodell“ müssen die Arbeitgeber nur die vereinbarten Beiträge an die Versorgungseinrichtung bezahlen. Das bedeutet, der Arbeitgeber haftet nur noch für die eingezahlten Beiträge, aber nicht mehr für deren Rendite, was die Betriebsrente für ihn deutlich attraktiver macht. Im Gegenzug muss der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zu einem gesonderten Sicherungsvermögen leisten, die das Versorgungsniveau (Zielrente) beim Sozialpartnermodell absichern sollen.

Spart der Arbeitgeber durch das Sozialpartnermodell Sozialversicherungsbeiträge ein, so wird die Entgeltumwandung mit mindestens 15 % vom Arbeitgeber bezuschusst. Dies bedeutet, Arbeitnehmer erhalten 15 % des Umwandlungsbetrags zusätzlich, soweit es sich um die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse bzw. Pensionsfonds handelt. Diese Arbeitgeber-Bezuschussung gilt für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019 und für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er mit einem sprunghaften Anstieg der Lohnkosten für Altverträge rechnen muss. Auch dann, wenn er in der Vergangenheit seine Ersparnis bereits an den Arbeitnehmer weitergegeben hat.

Förderbeitrag für Geringverdiener

Auch Geringverdiener (Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR monatlich) sollen durch das neu eingeführte Gesetz gefördert werden. Werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum bisherigen Gehalt/Lohn Beiträge von mindestens 240,- EUR bis 480,- EUR im Kalenderjahr in eine Direktversicherung, einen Pensionsfond oder eine Pensionskasse einbezahlt, so erhält er 30 % des geleisteten Beitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück. Der Gesetzgeber ermöglicht damit eine maximale Förderung von 144 EUR (30 % von 480 EUR). (Diese Förderung gibt es aber nur, wenn der Arbeitnehmer die Leistung in Form einer Rente oder eines Auszahlplans erhält – die Möglichkeit zur einmaligen Kapitalzahlung besteht nicht.)

Anrechnungsfreiheit bei der Grundsicherung

Beziehen Arbeitnehmer im Alter oder aufgrund von Erwerbsminderung staatliche Leistungen zur Grundsicherung, so wurden bisher alle freiwilligen Zusatzrenten darauf angerechnet. Ab 2018 bleiben freiwillige Zusatzrenten bis zu ca. 200 EUR anrechnungsfrei.

Riester

Die Förderung bei einem Riester-Vertrag besteht, bei Einhaltung verschiedener Voraussetzungen, in Form von staatlichen Zulagen bzw. Steuervorteilen. Durch das BRSG wird die jährliche Grundzulage ab 2018 von 154 EUR auf 175 EUR erhöht. Die Kinderzulage bleibt bei 185 EUR pro Kind, das vor 2008 geboren wurde, und bei 300 EUR pro Kind, das ab 2008 geboren wurde.

Bisher wurden bei Arbeitnehmern, die über die betriebliche Altersvorsorge „geriestert“ haben, die Beiträge bei Ein- und Auszahlung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Diese Doppel-Verbeitragung wird mit dem BRSG ab 2018 abgeschafft, indem die Riester-Verträge zukünftig in der Auszahlungsphase beitragsfrei gestellt werden. Dies führt zu einer Gleichbehandlung von privaten und betrieblichen Riester-Verträgen.

Fazit

Das BRSG wurde und wird immer noch kontrovers diskutiert. – Es bringt einige Vorteile, sowohl für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber mit sich. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird der Arbeitgeber allerdings vermehrt mit Arbeitnehmern zu tun haben, die eine betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) abschließen wollen. Da der Arbeitgeber der Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft ist, führt dies zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand. Verhindern kann man das durch die Konstruktion eines Betriebsrentenmodells, in welchem man die Betriebsrentenregelungen für Arbeitnehmer schon heute fixiert. Dies spart bares Geld! Dabei helfen wir Ihnen natürlich gerne.

Falls Ihnen Fragen zum Thema betriebliche Altersvorsorge – seien es aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerperspektive – aufgekommen sind, kommen Sie gerne auf uns zu.

Mit den besten Grüßen

Martin Himmelsbach & Rudolf Streif

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