Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist in trockenen Tüchern und damit wurden auch die Fristen der Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenden Fällen erneut verlängert. Hintergrund ist der, dass durch die vielfältigen Corona-Maßnahmen, zu prüfenden und abzurechenden Corona-Hilfen sowie andere steuerliche Neuerung (z.B. Grundsteuerreform und entsprechende Meldungen) die Branche zurzeit sehr überlastet ist. So soll etwas Freiraum und Aufschub geschaffen werden.
Hier ein Überblick über die neuen Fristen:
Verlängerte Steuererklärungsfristen
Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen gelten Fristverlängerungen:
Steuererklärung | Abgabefrist |
2020 | 31.08.2022 |
2021 | 31.08.2023 |
2022 | 31.07.2024 |
2023 | 31.05.2025 |
2024 | 30.04.2026 |
Für nicht beratene Steuerpflichtige gilt:
Steuererklärung | Abgabefrist |
2021 | 31.10.2022 |
2022 | 30.09.2023 |
2023 | 31.08.2024 |
Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BR-Drs. (B) 223/22 vom 10.06.2022
Kategorie(n): Neue Steuergesetze