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Zum Jahreswechsel 2025/2026 geben wir eine kurze Übersicht über weitere steuerliche Änderungen, die für Unternehmen relevant sind. Die einzelnen Punkte wurden bereits in den vergangenen Newslettern ausführlich erläutert; hier sind sie nochmals kompakt zusammengefasst:

Reguläre Steuer‑ und Abgabefristen: Für das Jahr 2024 gelten wieder die üblichen Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen. Mit steuerlicher Beratung kann die Steuererklärung 2024 noch bis 30. April 2026 abgegeben werden; ab dem Veranlagungsjahr 2025 gelten die regulären Fristen ohne Ausnahme. Dies betrifft z. B. Abgabezeiten für Körperschaft‑ und Gewerbesteuererklärungen und gilt auf Grundlage des allgemeinen Abgabenrechts.

Anhebung des Grundfreibetrags: Der steuerliche Grundfreibetrag wird für 2026 auf 12.348 EUR angehoben. Diese Maßnahme soll vor allem kleinere und mittlere Einkommen entlasten und die Kaufkraft der Bevölkerung stärken.

Elektronische Kassensysteme – Meldepflicht: Ab dem 1. Januar 2026 müssen elektronische Kassensysteme ordnungsgemäß gemeldet werden, einschließlich Seriennummer, technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) und Inbetriebnahmedatum. Die Meldepflicht ergibt sich aus der Abgabenordnung (§ 146a AO) und wurde bereits für 2025 eingeführt; nun ist sicherzustellen, dass alle Systeme aktuell und korrekt registriert sind. Unternehmen sollten ihre technische Einrichtung und Dokumentation prüfen, um mögliche Beanstandungen bei Prüfungen zu vermeiden.

Investitions‑ und Abschreibungsanreize: Das gesetzliche Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beinhaltet weiterhin steuerliche Anreize für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Dazu gehört u. a. eine degressive Abschreibung – beispielsweise 75 % im Jahr der Anschaffung – die insbesondere für Investitions‑ und Liquiditätsplanungen von Unternehmen relevant ist.

 

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