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Auch vom Steuerpflichtigen selbst getragene Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgegolten. Die Aufwendungen sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. 

Entscheidungsgründe

Aufwendungen infolge eines Unfalls auf der Fahrt zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Nach Auffassung der Richter gilt die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfassend. Eine Ausnahme sieht das Gesetz allein für solche Aufwendungen vor, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG), sowie für Menschen mit Behinderung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG) entstehen. Daraus ergibt sich bereits nach dem Wortlaut wie auch systematisch, dass in sämtlichen von § 9 Abs. 2 Sätzen 2 und 3 EStG nicht erfassten Fällen auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG fallen.

Dies gilt sowohl für Sach- als auch für Personenschäden, die auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.

Eine anderslautende Auslegung, etwa dahingehend, dass Personenschäden nicht von der Abgeltungswirkung umfasst sind, ist nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG nach Auffassung des Senats nicht angezeigt. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 diente neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem dem jeder Typisierung innewohnenden Gedanken der Steuervereinfachung. So sollten durch die Abgeltung „sämtlicher Aufwendungen“, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind, insbesondere „Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten (z. B. Kosten für Abholfahrten) und außergewöhnlicher Kosten (z. B. Unfallkosten)“ vermieden werden. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten werden.

Beachten Sie | Die Steuerpflichtigen aus dem Streitfall wollten sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben und haben Revision eingelegt.

Fundstelle

  • FG Baden-Württemberg 19.1.18, 5 K 500/17, Rev. beim BFH unter VI R 8/18, de/astw, Abruf-Nr. 202019
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