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Inzwischen wurde auch die angekündigte Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Juni 2021 konkretisiert. Die Finanzhilfe soll ausgeweitetet werden und insbesondere für Soloselbstständige und die besonders krisengeschüttelte Kultur- und Veranstaltungsbranche verbesserte Bedingungen bringen.

Insbesondere wurde hier eine Neustarthilfe angekündigt für Soloselbstständige, die aktuell keine Betriebskosten bzw. Fixkosten geltend machen konnten (z.B. Selbstständige Künstler / Tätige in der Kultur- und Veranstaltungsbranche, die aktuell Auftrittsbeschränkungen haben). Sie sollen eine Sonderunterstützung von einmalig bis zu 5.000 Euro erhalten können.

Die genauen Details zur Überbrückungshilfe III stehen noch aus, da aktuell noch die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II bis einschließlich Januar erfolgen kann (siehe Beitrag Überbrückungshilfe II: Fördermittel werden ausgeweitet). Im Wesentlichen sollen die Bedingungen und Voraussetzungen ähnlich bleiben: Es soll weiterhin ein nicht rückzuzahlender Zuschuss für Unternehmen sein, die massive Umsatzeinbrüche durch die Corona-Krise aufweisen. Zudem soll eine Ausweitung auf Unternehmen erfolgen, die für die Monate November bzw. Dezember 2020 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.

Angekündigt wurde über dies, dass es gewisse Änderungen geben soll, was beispielsweise die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen betrifft. Hier sollen z.B. bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen insbesondere im Zuge erweiterter Hygienevorgaben bis zu 20.000 Euro angesetzt werden können. Auch die Abschreibungen von Wirtschaftsgütern sollen bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt werden.

Zudem sollen Soloselbständige – ähnlich wie bei der Novemberhilfe – künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälten o.Ä.)

Die Neustarthilfe soll vor allem Soloselbstständigen unter die Arme greifen, die aktuell zwar massive Umsatzeinbrüche aufweisen, aber im Gegenzug keine betrieblichen Fixkosten geltend machen können. Sie sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Von der Höhe wird hier aktuell von einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 gesprochen – entschieden ist dies aber noch nicht. Auch die genauen Antragsvoraussetzungen liegen noch nicht im Detail und offiziell verabschiedet vor. Es heißt in der Meldung des Bundes aktuell, dass „Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben“ zum Kreise der Berechtigten zählen. Sie sollen dann, wenn der Umsatz von Dezember 2020 – Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist, die volle Betriebskostenpauschale (25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro) erhalten können.

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Ab wann kann die Antragstellung erfolgen?

Die Überbrückungshilfe III in Kombination mit der Neustarthilfe soll ab Januar 2021 beantragt und auch als Vorschuss erhalten werden können. Der Bund weist aber bereits darauf hin, dass im Regelfall erst einige Wochen nach Programmstart alle Abstimmungen und die Programmierung der Plattform erfolgt sein werden, so dass es vermutlich erst Mitte-Ende Januar losgehen wird. Da Zahlungen als Vorschuss und auf Basis der Planzahlen für die monatlichen Umsätze bis Juni 2021 erfolgen werden, kann es ggf. zu Rückzahlungsforderungen kommen, sofern dann die tatsächlichen Umsatzzahlen besser als geschätzt liegen sollten.

Mehr Infos hier:  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html  und in der Pressemitteilung des BMF vom 27.11.2020

 

 

 

 

 

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