Bereits in unserem letzten Newsletter haben wir über die im Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahmen berichtet, mit denen die neue Bundesregierung einen wirtschaftlichen Impuls setzen möchte. Das sogenannte „Investitionssofortprogramm“ wurde dort als zentraler Baustein angekündigt. Nun sind die Pläne konkreter geworden: Seit dem 4. Juni 2025 liegt ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem Unternehmen kurzfristig steuerlich entlastet und gleichzeitig Planungssicherheit für neue Investitionen geschaffen werden soll. Der Bundestag hat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ am 26. Juni 2025 zugestimmt – damit ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Umsetzung getan.
Mit einem Volumen von rund 46 Milliarden Euro an Steuermindereinnahmen bis 2029 zielt das Programm auf konjunkturelle Belebung, Standortstärkung und Investitionsanreize ab. Hier sind die wichtigsten steuerpolitischen Maßnahmen im Überblick:
- Degressive Abschreibung – Rückkehr als Investitions-Booster
Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) soll für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 erneut eingeführt und ausgeweitet werden. Der Abschreibungssatz kann dann bis zum Dreifachen der linearen Abschreibung, jedoch maximal 30 % betragen (§ 7 Abs. 2 EStG).
Die Maßnahme war bereits während der Corona-Pandemie als Krisenreaktion eingeführt und zuletzt im Wachstumschancengesetz für das Jahr 2024 für den Zeitraum April bis Dezember 2024 befristet reaktiviert worden. Nun soll sie als kurzfristiger Konjunkturimpuls mit erweiterter Wirkungskraft zurückkehren – sofern der Gesetzgeber zustimmt.
- Neue Abschreibungsregeln für Elektrofahrzeuge
Erstmals soll eine arithmetisch-degressive Abschreibung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (§ 7 Abs. 2a EStG) werden. Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 würde dann folgende Abschreibungsstaffel gelten:
- 75 % im Jahr der Anschaffung
- 10 % im Folgejahr
- jeweils 5 % im zweiten und dritten Folgejahr
- 3 % im vierten Folgejahr
- 2 % im fünften Folgejahr
Die Regelung soll für sämtliche rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge gelten – unabhängig von der Fahrzeugklasse (Pkw, Nutzfahrzeuge, Busse). Eine Kombination mit Sonderabschreibungen wäre dabei allerdings ausgeschlossen.
- Dienstwagenbesteuerung – höhere Grenze für E-Fahrzeuge
Zur Förderung emissionsfreier Mobilität soll der Bruttolistenpreis, bis zu dem der vergünstigte Viertelansatz bei der privaten Nutzung eines E-Dienstwagens greift, von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Änderung soll für Fahrzeuge gelten, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
- Körperschaftsteuer – schrittweise Senkung ab 2028 geplant
Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Kapitalgesellschaften soll die Körperschaftsteuer von derzeit 15 % in fünf Jahresschritten bis 2032 auf 10 % gesenkt werden (§ 23 Abs. 1 KStG). Der Zeitplan im Entwurf sieht folgende Staffelung vor:
- 2028: 14 %
- 2029: 13 %
- 2030: 12 %
- 2031: 11 %
- 2032: 10 %
Diese Maßnahme soll den deutschen Standort im internationalen Wettbewerb attraktiver machen. Auch weitere Anpassungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Quellensteuerverfahren sind vorgesehen.
- Thesaurierungsbegünstigung – Entlastung für Personenunternehmen
Korrespondierend zur Körperschaftsteuersenkung soll auch der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne stufenweise abgesenkt werden:
- 2028/2029: 27 %
- 2030/2031: 26 %
- ab 2032: 25 %
Diese Maßnahme ist insbesondere für bilanzierende Einzelunternehmer und Mitunternehmer gedacht, die Gewinne im Unternehmen belassen. So wird sichergestellt, dass Einzel- und Mitunternehmer steuerlich ähnlich behandelt werden wie Kapitalgesellschaften.
- Forschungszulage – Erhöhung und Vereinfachung
Das Gesetz sieht auch eine Erhöhung und Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage (§ 3 FZulG) vor. Für ab 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen würde die maximale Bemessungsgrundlage von derzeit 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR steigen.
Neu wäre zudem eine pauschale Erfassung von Gemein- und Betriebskosten in Höhe von 20 % der förderfähigen Aufwendungen, etwa bei Auftragsforschung. Damit sollen Verfahren vereinfacht und Antragsbarrieren gesenkt werden.
Wie geht es weiter?
Erklärtes Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren und damit das Investitionssofortprogramm möglichst noch vor der Sommerpause zu verabschieden. Der Zeitplan ist wie folgt:
- Am 23. Juni 2025 fand eine Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags statt.
- Die Verabschiedung im Bundestag erfolgte am 26. Juni 2025.
- Die Zustimmung des Bundesrats soll am 11. Juli 2025 erfolgen, danach die Verkündung im Bundesgesetzblatt
Das Investitionssofortprogramm könnte somit noch vor der parlamentarischen Sommerpause rechtskräftig werden.
Fazit:
Obwohl es sich noch um einen Entwurf handelt, enthält das Programm weitreichende Vorschläge, deren Umsetzung nach aktuellen Planungen zu Steuermindereinnahmen von rund 46 Milliarden Euro bis 2029 führen würde. Der Gesetzesentwurf wird in Fachkreisen daher überwiegend als richtiger Schritt zur richtigen Zeit bewertet. Es handelt sich um ein umfangreiches Paket, das gezielte Impulse für Investitionen, Forschung und Elektromobilität setzen will. Langfristig sind weitere umfassendere Reformen der Unternehmensbesteuerung sicherlich zu bedenken. Das Sofortprogramm kombiniert jedoch nun kurzfristige Konjunkturmaßnahmen mit einigen auch strukturellen Verbesserungen und sendet so auf jeden Fall ein klares Signal an die Unternehmen: Investitionen in Deutschland sollen wieder attraktiver werden.
Quellen:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Juni 2025 („Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“)
- Bundesregierung, Pressemitteilung „Wachstumsbooster zur Stärkung des Standorts Deutschland“, 4. Juni 2025
Kategorie(n): Ratgeber, Topthema