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Der Klimaschutz ist in aller Munde und das Topthema auf der medialen Agenda in diesem Jahr. Auch politisch tut sich inzwischen einiges, so hat die Bundesregierung ein nicht ganz unumstrittenes Klimapaket geschnürt. In Konsequenz dieses Paketes – egal wie man es beurteilen mag – müssen nun auch steuerliche Regelungen entsprechend angepasst werden. Daher liegt nun ein Regierungsentwurf für die steuerliche Umsetzung der Aspekte des Klimaschutzpaketes seit dem 16.10.2019 vor. Wir beschreiben Ihnen hier die wesentlichen Aspekte, wie z.B. energetische Sanierung, Mobilität und Beförderung etc.Energetische Sanierung
Ein zentraler Bestandteil des Klimaschutzpakets ist die Sanierung von Gebäuden v.a. unter energetischen Aspekten. Daher soll eine steuerliche Förderung für die Gebäudesanierung ergänzend zu bereits bestehenden Förderprogrammen geschaffen werden, die wie folgt aussehen soll:

(1) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum Heizen mit erneuerbaren Energien von selbstgenutztem Wohnraum sollen ab 2020 zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren mit bis zu 20% steuerlich abzugsfähig sein. Die Neuregelungen werden in einem neuen § 35c EStG behandelt.

(2) Bei der Frage, welche Maßnahmen abzugsfähig sind, kann man sich im Wesentlichen an den von der KfW geförderten Maßnahmen orientieren, wie z B. Maßnahmen zur Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Dächern, Türen usw., Erneuerung oder Optimierung von Heizanlagen, Lüftungsanlagen etc.
(Hier weisen wir auch gerne darauf hin, dass der KfW neben Förderprogrammen für Privatpersonen auch Maßnahmen zur Förderung der energischen Sanierung und Energieeffizienz von Unternehmen anbietet).

(3) Vorgesehen ist, dass über einen Zeitraum von drei Jahren pro Objekt 20% der anfallenden Aufwendungen für diese Maßnahmen (maximal 40.000 EUR) von der Steuer abzugsfähig sein sollen. Die Ausgestaltung ist progressionsunabhängig, d.h.  Gebäudebesitzer aller Einkommensgruppen sollen von dieser Förderung profitieren können.

(4) Noch offen ist eine von der Regierung geplante Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Auf diese Regelungen warten aktuell noch viele, die eine Sanierung planen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit soll trotzdem schon ab 2020 gelten, d.h. könnten dann schon 2021 geltend gemacht werden.

Grundsätzlich sind allerdings nur solche Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzugsfähig, für die keine Förderung über andere Programme besteht. Wir empfehlen daher auch nicht vorschnell zu handeln. Wer aktuell – und das ist in vielen Fällen vielleicht sogar attraktiver – über Programme Fördermittel beantragt – kann unter Umständen noch mehr sparen. Investitionszuschüsse gibt es z.B. über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Heizungsoptimierungsprogramm etc. Hier sind im Kontext des beschlossenen Klimaschutzprogramms noch einige weitere Förderungen zu erwarten. Für die jeweiligen Förderprogramm ist dann genau geregelt, welche Zuschüsse, Vergünstigungen (z.B. bei Tilgung) und welche steuerliche Förderung möglich sind.

Entfernungspauschale, Mobilitätsprämie und Bahnfahrten
Ebenfalls viel diskutiert sind die Maßnahmen des Klimapakets, die finanzielle Anreize zum Umstieg auf klimafreundliche Verkehrsmittel setzen sollen. Die Entfernungspauschale soll als Ausgleich für höhere Fahrtkosten, die sich durch die CO2-Bepreisung ergibt, angepasst werden. Da also höhere Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte entstehen, soll die Kilometerpauschale bis auf 35 Cent (ab dem 21. Kilometer) erhöht werden. Dies betrifft auch die Kilometerpauschalen im Kontext der Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Alternativ kann auch statt einer höheren Entfernungspauschale eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale (ab dem 21. Kilometer) geltend gemacht werden. Das betrifft insbesondere Geringverdienende, deren zu versteuernde Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen und die daher von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden.
Diese Maßnahmen sollen ab dem 01.01.2021 in Kraft treten und zunächst bis 2026 gelten.

Eine weitere Änderung betrifft die umsatzsteuerliche Handhabung von Bahnfahrten. Bisher war bereits der Nahverkehr steuerlich begünstigt indem für Zugfahrten eine ermäßigte Umsatzsteuer von 7% galt. Diese soll nun auf den Fernverkehr ausgeweitet werden, so dass auch Fernreisen mit der Bahn attraktiver werden. Zudem hat die Bahn angekündigt, auf jahresübliche Preiserhöhungen zu verzichten und sogar Preissenkungen angekündigt – hier bleibt es spannend, ob diese tatsächlich umgesetzt werden.
Noch offen ist, wie die von der Regierung verkündete höhere Besteuerung des Luftverkehrs genau aussehen wird bzw. ob und um wieviel die Luftverkehrsteuer steigen wird.

Förderung von Windenergieanlagen
Eine weitere Regelung – allerdings weniger für Verbraucher, sondern eher für Gemeinden – soll die Windenergie fördern. Künftig sollen Gemeinden die Möglichkeit haben, zusätzlich zu den beiden Hebesätzen für einerseits Bauland sowie andererseits für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen einen weiteren, besonderen Hebesatz für Flächen, die für Windenergie genutzt werden festzulegen. Dieser Satz muss höher sein, als der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die Gemeinden sollen durch Erträge durch die Ansiedlung von Windkraft so einen gewissen Ausgleich für den damit verbundenen Aufwand erhalten.

Einige Maßnahmen zur steuerlichen Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen sind in anderen Gesetzgebungsverfahren abgedeckt – wir berichteten etwa bereits zum geplanten Jahressteuergesetz und dort beinhalteten Regelung zur Förderung von Elektromobilität. Sobald andere Gesetze entsprechend verabschiedet sind (z.B. das Jahressteuergesetz 2019), es weitere Konkretisierung hinsichtlich dieses Referentenentwurfs gibt oder auch wenn sich neue Förderprogramme mit steuerlichen Vergünstigungen ergeben, halten wir Sie auf dem Laufenden.

 

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