Mit Zustimmung des Bundesrats am 19. Dezember 2025 ist das Steueränderungsgesetz 2025 noch vor Jahresende in Kraft getreten. Das Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket mit steuerlichen Entlastungen und Anpassungen, die sowohl Unternehmen als auch Arbeitgeber unmittelbar betreffen. Auch wenn wir die Punkte im Entwurf bereits in den Vormonaten vorgestellt hatten, möchten wir nun noch einmal die verabschiedeten Punkte zum Jahreswechsel zusammenfassen.
Dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 % festgesetzt. Damit entfällt die bislang geltende Rückkehr zum regulären Steuersatz von 19 %. Für gastronomische Betriebe bedeutet dies eine nachhaltige steuerliche Entlastung und bessere Planungssicherheit bei der Preisgestaltung.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird ab dem ersten Entfernungskilometer auf 38 Cent angehoben. Dies wirkt sich insbesondere auf Arbeitnehmer mit längeren Fahrtwegen aus, kann aber auch für Arbeitgeber relevant sein, etwa im Rahmen von Gehaltsverhandlungen, Mobilitätskonzepten oder bei der Bewertung steuerfreier bzw. pauschal versteuerter Zuschüsse.
Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert
Die Kfz-Steuerbefreiung für neu zugelassene Elektrofahrzeuge (BEV) wird bis 31. Dezember 2030 verlängert und gilt maximal zehn Jahre, längstens bis Ende 2035. Sie betrifft ausschließlich reine Elektrofahrzeuge; Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bleiben steuerpflichtig. Die Regelung schafft Planungssicherheit für Unternehmen, die ihre Flotten elektrifizieren möchten, und entlastet die Liquidität über mehrere Jahre. Gleichzeitig unterstützt sie die CO₂-reduzierte Fuhrparkstrategie und erleichtert Investitionsentscheidungen.
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Das Gesetz sieht eine Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen vor. Davon profitieren insbesondere Unternehmen, Vereine und Organisationen, die nebenberufliche Tätigkeiten im sportlichen, kulturellen oder gemeinnützigen Bereich vergüten. Die höheren Freibeträge schaffen zusätzlichen Spielraum bei der Vergütung ohne zusätzliche Lohnsteuer- und Sozialabgabenbelastung.
Weitere steuerliche Anpassungen
Darüber hinaus enthält das Steueränderungsgesetz 2025 eine Reihe weiterer Regelungen, unter anderem:
- steuerliche Erleichterungen und Begünstigungen für Sportvereine und gemeinnützige Organisationen,
- Anpassungen im Bereich bestimmter Spendenregelungen,
- Weiterentwicklungen bei der Mobilitätsprämie, insbesondere für einkommensschwächere Steuerpflichtige.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, gesellschaftliches Engagement zu fördern und Mobilitätskosten steuerlich besser abzufedern.
Fazit
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber gezielt Entlastungen um, die sowohl betriebliche Strukturen als auch Personalthemen betreffen. Für Unternehmen ergeben sich daraus Ansatzpunkte für steuerliche Planung, Anpassungen in der Lohn- und Gehaltsgestaltung sowie – je nach Branche – spürbare Liquiditäts- und Wettbewerbsvorteile.
Kategorie(n): Neue Steuergesetze