Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Bereits im letzten Newsletter haben wir über den Start und die Beantragung der Corona-Soforthilfe für Baden-Württemberg berichtet. Nun gibt es Änderungen: Privatvermögen muss nun nach Angaben von Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hofmeister-Kraut doch nicht aufgebraucht sein, um die Hilfe zu beziehen. Es reicht aus, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass „die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden Kosten des Unternehmens zu finanzieren“.  Für viele existenziell betroffene Unternehmen, die nach Modellrechnungen letzter Woche aufgrund privater Rücklagen nicht die Kriterien der Soforthilfe erfüllt hätten, wird es nun doch möglich sein. Hier lohnt es sich, nochmal zu kalkulieren!

Aufgrund der vielfachen Anfragen und Unstimmigkeiten wegen des Passus, dass zunächst Privatvermögen zur Behebung der Liquiditätsprobleme eingesetzt werden muss, hat nun das Land eine Klarstellung und Korrektur der Voraussetzungen vorgenommen. Diese fällt zugunsten vieler Antragsteller aus, die sonst leer ausgegangen wären, obwohl sie in finanzieller Notlage sind. Auch werden so nicht mehr die Unternehmer abgestraft, die private Rücklagen gebildet haben.

Es handelt sich nach Angaben des Wirtschaftsministeriums bei der Änderung nun auch um eine Harmonisierung zwischen den Bundesländern. Denn auch Bundesmittel zur Soforthilfe werden hier die Landesmittel ergänzen und sollen entsprechend nach gleichen Kriterien in den Bundesländern unbürokratisch und schnell vergeben werden. In der entsprechenden Meldung wird Dr. Nicole Hofmeister-Kraut zitiert: „Erfreulich ist, dass wir jetzt eine bundeseinheitliche Lösung haben. In schwierigen Abstimmungen zwischen Bund und Ländern wurde der Begriff der existentiellen Notlage neu definiert. Damit ist klar: sonstige liquide Mittel müssen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren.“

Rückwirkend gilt dies nun auch für bisher bereits eingereichte Anträge. Ggf. sollte hier eine Neuberechnung nachgereicht werden bzw. die Zahlen betreffend den Liquiditätsengpass und den damit verbundenen Förderbedarf korrigiert werden.

Wir haben unser Modell schon angepasst und unterstützen Sie gerne bei der Aktualisierung der Berechnung.

Kategorie(n):

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden