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Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. 

Beachten Sie | Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt

ab 1.6.2020: 1.146 EUR

ab 1.4.2021: 1.160 EUR

ab 1.4.2022: 1.181 EUR

 

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung:

ab 1.6.2020: 860 EUR

ab 1.4.2021: 870 EUR

ab 1.4.2022: 886 EUR

 

  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):

ab 1.6.2020: 573 EUR

ab 1.4.2021: 580 EUR

ab 1.4.2022: 590 EUR

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