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Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber ein neues Geldwäschegesetz (GwG) verabschiedet mit dem Ziel, verdeckte Interessen und Strukturen hinter Gesellschaften transparent zu machen und so Straftaten im Kontext der Geldwäsche aufzudecken. Durch bessere Informationen und eine stärkere Vernetzung dieser Informationen wollen die Behörden Verdachtsfälle verstärkt analysieren und so einen Beitrag zur Aufklärung und Sanktionierung der in den vergangenen Jahren massiv angestiegenen Geldwäschedelikte leisten. Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums werden in Deutschland jährlich rund 100 Milliarden EUR gewaschen! Zum Beispiel werden Gelder aus illegalem Glückspiel, Drogenhandel oder Schwarzgeld durch Scheintransaktionen, legales Glückspiel o.Ä. verdeckt legalisiert und die Herkünfte verschleiert.

Geldwäschegesetz – das betrifft mich nicht, oder doch?

Geldwäschegesetz – das betrifft mich nicht, werden nun vermutlich viele denken, denn eigentlich vermutet man solche Straftaten in der Regel nur bei einigen wenigen „großen“ schwarzen Schafen. Doch große wie kleine Unternehmen bzw. Gesellschaften können betroffen sein. Genau aus diesem Grunde betreffen die Änderungen und Verschärfungen der Offenlegungspflichten heute einen breiteren Kreis an Unternehmen sowie Personen. Denn nur im Finanzsektor, der seit der Finanzkrise zunehmend transparenter gestaltet wurde, sind Aufdeckungsquoten für Geldwäsche besser geworden. Im Nichtfinanzbereich haben die Behörden nach wie vor kaum Chancen bzw. Anhaltspunkte, solche Delikte zu entdecken.

Welche konkreten Anforderungen bringt das seit Juni 2017 in Kraft getretene GwG mit sich?

Eine Wesentliche ist die Einführung eines Transparenzregisters, eines elektronischen Portals, das Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten hinter Unternehmen enthalten soll. Der Gesetzgeber will so Strohmann-Konstruktionen und Verschleierungen durch komplexe juristische Gestaltungen innerhalb von Gesellschaften verhindern. Dazu müssen diejenigen Personen erfasst werden, die wirtschaftlich hinter Gesellschaften und deren Strukturen stehen, die also Unternehmen bzw. „juristische Personen“ beeinflussen und kontrollieren.

Wen betreffen die Meldepflichten? Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die durch Eigentum oder andere Aspekte die Kontrolle über juristische Personen innehaben. Gemäß § 3 GwG gilt bei juristischen Personen der Rechtsformen GmbH, GmbH & Co. KG, UG, AG diejenige natürliche Person als wirtschaftlich berechtigt, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält bzw. Stimmrechte in entsprechender Höhe kontrolliert oder eine vergleichbare Kontrolle ausübt (z.B. durch Absprachen). Besonders brisant: Auch eine mittelbare Kontrolle durch eine natürliche Person fällt darunter, sofern die natürliche Person hierdurch einen beherrschenden Einfluss i.S.d. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB ausüben kann. Dies bedeutet, dass auch Absprachen z.B. zur Stimmbindung oder Poolvereinbarungen, wie es sie häufig bei Familienunternehmen gibt, oder Treuhandverhältnisse, dem Transparenzregister mitgeteilt werden müssen.

Falls diese Daten bereits bei anderen Registern angegeben und offengelegt sind (z.B. im Handelsregister o.Ä.), müssen diese Daten nicht nochmal gemeldet werden. Leider betrifft die Befreiung aber viele Unternehmen nicht – denn erst seit 26.06.2017 ist es verpflichtend, eine Gesellschafterliste im elektronischen Handelsregister zu hinterlegen und so öffentlich verfügbar zu machen. Betrachten wir ein klassisches Beispiel: Bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern, die jeweils zu 50% beteiligt sind, müssen diese beiden natürlichen Personen an das Transparenzregister gemeldet werden. Sollten sich alle Angaben aus dem Handelsregister bereits ergeben, so ist eine doppelte Meldung nicht erforderlich. Falls allerdings die Angaben nicht öffentlich gemacht wurden, so muss dies nachgeholt werden um ein Bußgeld zu vermeiden.

Es sollte zudem stets sorgfältig geprüft werden, ob alle notwendigen Angaben öffentlich verfügbar sind – denn oft sind nicht alle Daten gemeldet.

Welche Daten müssen wo gemeldet werden?

Der wirtschaftlich Berechtigte muss mit Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemeldet werden. Auch Änderungen sind mitteilungspflichtig, d.h. die Meldungen müssen fortlaufend kontrolliert und ggf. aktualisiert werden. Da die Gesetzesneufassung recht kurzfristig kam, werden viele Unternehmen dies noch nicht geprüft haben. Im Prinzip müssen diese Daten umgehend gemeldet werden, denn die Pflicht besteht seit bereits 1.10.2017!

Die geforderten Daten müssen direkt beim Transparenzregister-Portal www.transparenzregister.de eingetragen werden.

Welche Sanktionen drohen bei Verstoß?

Bei Missachtung der Meldepflichten drohen Bußgelder bis zu 100.000 EUR, in schweren Fällen bzw. bei vorsätzlicher oder gar systematischer Verschleierung sogar bis zu 1 Mio. EUR.

Wer kann die Daten einsehen?

Ein weiterer recht „schwammig“ formulierter Aspekt des Transparenzregisters ist die Frage, wer Einsicht nehmen darf – gerade auch mittelfristig betrachtet. Zunächst handelt es sich (noch) nicht um ein öffentliches Register, d.h. nur berechtigten Personengruppen ist der Zugang erlaubt. Im Moment sind dies natürlich die Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten, aber auch andere Personen, die geldwäscherechtliche Verpflichtungen haben und in diesem Kontext ihren Geschäftspartner identifizieren müssen. Auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater haben beispielsweise Einsichtsrechte. Doch die Regelungen, dass zudem alle Personen, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen können, Zugang erhalten dürfen, ohne hinreichende Konkretisierung, was ein berechtigtes Interesse ist, öffnet Tür und Tor für eine weitreichendere Öffnung des Registers. Ob künftig auch – je nach Sachlage – vielleicht auch Journalisten oder andere Personenkreise Einsicht erhalten dürfen, ist noch offen.

Welche weiteren Anforderungen ergeben sich daraus?

Das neue GwG bringt – wie erläutert – also durchaus bedeutende Veränderungen mit sich, die vor allem einen bürokratischen Aufwand für Unternehmen bedeuten. Gerade bei komplexen Gesellschaftsstrukturen mit vielen wirtschaftlich Berechtigten oder auch grenzüberschreitenden Strukturen stellt die fortlaufende Überwachung der Meldungen eine große Herausforderung dar. Alle Informationen zu den Gesellschaftern müssen stets aktuell gehalten werden. Rechtsvorgänge, welche die Kontrollverhältnisse ändern, müssen künftig ebenfalls an das Register gemeldet werden. Nicht zuletzt gibt es weitere, größtenteils von der Unternehmensgröße abhängige Vorgaben, etwa die Benennung eines Geldwäschebeauftragten oder die Einführung eines wirksamen Risikomanagements o.Ä. Unternehmen. Diese müssen entsprechend verstärkt auf Compliance achten und Maßnahmen – je nach individueller Situation – einleiten. Wir beraten und unterstützen Sie gerne dabei.

von Martin Himmelsbach & Rudolf Streif

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