Die Bundesregierung hat am 3.9.2025 einen Gesetzentwurf zur 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) beschlossen. Hintergrund: Die Umsetzungsfrist lief bereits am 6.7.2024 ab; die EU-Kommission leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Hier bestand als dringender Handlungsbedarf.
Wesentliches in Kürze:
Berichtspflicht:
Unternehmen müssen künftig in einem Nachhaltigkeitsbericht über soziale und ökologische Auswirkungen und Risiken informieren; der Bericht ist Teil des Lageberichts
Zeitplan & wer betroffen ist:
1. Welle: Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind, Kreditinstitute/Versicherer oder „groß“ mit >1.000 Mitarbeitenden — Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2025 (Bericht in 2026).
2. Welle: Erweiterung für weitere Unternehmen ab Geschäftsjahr 2027 (Bericht 2028).
Prüfung: Nachhaltigkeitsberichte sind durch Wirtschaftsprüfer zu prüfen; es muss nicht derselbe Prüfer wie beim Jahresabschluss sein. Berufsrechtliche Regeln (WPO) werden angepasst.
Weiteres Verfahren: Gesetzentwurf geht nun an Bundestag und Bundesrat. Die Bundesregierung befürwortet EU-Vorschläge zur Einschränkung der CSRD — bei entsprechender Beschlusslage wären künftig nur noch bis zu 3.900 Unternehmen erfasst und der jährliche Aufwand läge bei etwa ¼ des ursprünglich geplanten Aufwands.
Quelle | Beschluss Bundeskabinett 3.9.25 – iww.de/s14378; Gesetzentwurf CSRD-Umsetzung – iww.de/s14383; Gesetzesmaterialien – iww.de/s14384