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Zum 1.1.2020 steigt der Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 EUR je Zeitstunde. Werden Minijobber beschäftigt, darf die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit rund 48 Stunden im Monat. 

Quelle | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018, BGBl I 2018, S. 1876

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