
Die gesetzlichen Anforderungen zur Kassenführung sehen gewisse Meldepflichten für elektronische Aufzeichnungssysteme vor – sie betreffen alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt gemeldet werden.
Welche Geräte sind betroffen?
Meldepflichtige elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten:
- Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker
- Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge
- elektronische Buchhaltungsprogramme
- Waren- und Dienstleistungsautomaten
- Taxameter und Wegstreckenzähler
- Geldautomaten
- Geld- und Warenspielgeräte
Ein wichtiger Hinweis: Nicht nur selbst gekaufte, auch gemietete oder geleaste Systeme gelten als „angeschafft“ und sind meldepflichtig.
Welche Meldefrist gilt?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt gemeldet werden. Für Systeme, die nach dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, gilt eine Meldefrist von einem Monat nach Inbetriebnahme. Ebenso ist die Außerbetriebnahme eines Systems innerhalb eines Monats zu melden, sofern die Inbetriebnahme zuvor gemeldet wurde.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung muss elektronisch und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen. Hierfür kann das Programm Elster verwendet werden. Es gibt genaue Vorgaben, welche Daten zu melden sind, u.a. Angaben zum Steuerpflichtigen, ggf. zur Betriebsstätte und v.a. zur Art des elektronischen Aufzeichnungssystems und zur TSE (Technischen Sicherheitseinrichtung).
Wie kann ich die erforderlichen Daten aus meinem Kassensystem erhalten?
Die Kassenhersteller sind derzeit bemüht Updates für die Kassensysteme zur Verfügung zu stellen. Nach diesen Updates sollten die notwendigen Datensätze zur Erfüllung der Meldepflicht aus den Kassensystemen auslesbar sein. Wir unterstützen unsere Mandanten gern dabei und helfen natürlich bei der Meldung bzw. Fragen rund um die Meldung.
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