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Das Bundesfinanzministerium gewährt Betreibern von kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ein neues steuerliches Wahlrecht. Sie können einen Antrag stellen, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt. Folge: Die Gewinnermittlung in der Anlage EÜR ist damit nicht mehr erforderlich. 

Praxistipp | Sind die Bedingungen für die Ausübung dieses neuen Wahlrechts erfüllt, sollten zwei Besonderheiten beachtet werden:

  • Steuerbescheide der Vergangenheit werden ebenfalls geändert, wenn diese noch änderbar sind (z. B. unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO). Das kann schlimmstenfalls zu Steuernachzahlungen führen, wenn in diesen Jahren aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Verluste erzielt wurden.
  • Umsatzsteuererklärungen müssen trotz Einstufung als Liebhabereibetrieb weiterhin ans Finanzamt übermittelt werden.

Fundstelle

  • BMF 2.6.21, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, de/astw, Abruf-Nr. 222838
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