Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Die Anmeldung von Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld sind für viele Unternehmer und ihre Arbeitgeber aktuell eine Möglichkeit, die Engpässe zu umschiffen. Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Maßnahmenpakets den Zugang hierzu erleichtert (nur 10% der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein, rückwirkend zum 1. März) und wird außerdem die Sozialversicherungsbeiträge erstatten. Wir berichteten bereits über die Beantragung, wollen hier aber alles nochmal zusammenfassen.

Für Unternehmen:

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit wurden gelockert, so dass Unternehmen bzw. deren Angestellte leichter Kurzarbeitergeld erhalten können. Kurzarbeit kann ein Unternehmen schon beantragen, wenn nur 10 % der im Betrieb Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Außerdem galt bisher, dass zunächst negative Arbeitssalden –  wenn es eine Betriebsvereinbarung dazu gab oder es im Tarifvertrag stand, – aufgebaut werden sollten bevor überhaupt Kurzarbeitergeld in Frage kommt. Hierauf soll nun verzichtet werden können – noch eine Erleichterung. Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (zu 100%) erstatten.

Auch Leiharbeiter können unter bestimmten Umständen Kurzarbeitergeld erhalten. Mini-Jobber sind von der Kurzarbeit aktuell leider ausgeschlossen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung – der Antrag muss allerdings von den Unternehmen selbst gestellt werden. Kurzarbeit muss zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden, bevor dann nach Prüfung der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.

Für Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer erhalten entsprechend das Kurzarbeitergeld. Zudem sind Möglichkeiten des Hinzuverdienstes verbessert worden, insbesondere als Anreize zur Aufnahme systemrelevanter Beschäftigungen. Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen, können trotzdem und ohne volle Anrechnung in ihren arbeitsfreien Zeiten anderen Tätigkeiten (in systemrelevanten Bereichen) nachgehen – z.B. als Erntehelfer, im Gesundheitswesen oder Lebensmitteleinzelhandel (z.B. auf Minijob-Basis). Voraussetzung ist, dass der Verdienst (Kurzarbeitergeld + Nebenverdienst) den ursprünglichen Lohn durch die eigentliche Tätigkeit nicht übersteigt

Zudem hat der Bundesrat Flexibilisierungen mit Blick auf Arbeitszeiten und die entsprechenden Vorschriften genehmigt – insbesondere im Gesundheitswesen.

 

Formulare findet man hier:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen.

Zudem gibt es hier ein Muster für die Vereinbarung zur Kurzarbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/nuernberg/content/1533735439727

Video der Bundesagentur für Arbeit

https://www.youtube.com/watch?v=GZnn1Ra1Jxs

Kategorie(n):

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden