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Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen. Besonders komplex gestaltet sich die Fristberechnung bei der Veräußerung von Kryptowährungen, ein Thema, das zuletzt in einem neuen BMF-Schreiben behandelt wurde. Dieses Schreiben bringt nun wichtige Klarstellungen zur Fristberechnung bei der Veräußerung von Kryptowährungen mit sich.

Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Bundesländern neue Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten (wie beispielsweise Bitcoin) erarbeitet. Diese neuen Regelungen ersetzen das bisherige Schreiben aus dem Jahr 2022. Zudem wurde die bislang verwendete Bezeichnung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch den allgemeineren Begriff „Kryptowerte“ ersetzt.

Wichtig: Das neue Schreiben klärt nun eine der häufigsten Fragestellungen, die in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionen sorgte: die Fristberechnung bei der Veräußerung von Kryptowährungen. Konkret gilt, dass Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen können, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Rz. 53 des Schreibens).

In diesem Fall können die Veräußerungsgewinne steuerpflichtig werden, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Steuerpflicht entfällt jedoch, wenn die Summe der Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr insgesamt weniger als 1.000 EUR beträgt.

Für die Berechnung der Frist des Veräußerungsgeschäfts sind die Zeitpunkte der jeweiligen Transaktionen entscheidend – sowohl der Anschaffungs- als auch der Veräußerungsvorgang. Bei Transaktionen, die über zentrale Handelsplattformen abgewickelt werden, sind die dort aufgezeichneten Zeitpunkte maßgeblich. Bei Direktkäufen oder -verkäufen ohne Zwischenhändler, wie etwa auf dezentralen Plattformen, können zur Vereinfachung die Zeitpunkte in der Wallet als Grundlage für die Fristberechnung dienen.

Wie verhält es sich beim Tausch von Kryptowerten?

Auch wenn ein Kryptowert gegen einen anderen (z. B. Bitcoin gegen Ethereum) getauscht wird, gilt dies als „Veräußerung“, was zu einem Neubeginn der Jahresfrist führt und möglicherweise zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen kann.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043, einsehbar unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246969.

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