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Begleitet die Ehefrau den Ehegatten auf beruflichen Auslandsreisen, so sind die auf die Frau entfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Ehegatte fachlich vorgebildet ist oder zum Teilnehmer in einem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis steht, so das FG Münster in einem aktuellen Urteil.

Sachverhalt
Der selbstständige Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nahm an internationalen Fachtagungen teil und begehrte die steuermindernde Berücksichtigung der Reisekosten, die im Zusammenhang mit den Fachtagungen entstanden waren. Über die Veranstaltungsdauer hinaus wurden die Aufenthalte verlängert. Zudem begleitete den Steuerpflichtigen auch dessen Ehefrau. Das FA versagte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug u. a., soweit die Ausgaben auf die begleitende Ehefrau entfielen.

Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Im Streitfall war zwar die Teilnahme des Steuerpflichtigen an der jährlich stattfindenden Konferenz – im Streitjahr 2008 in Delhi – durch seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer veranlasst. Die Kontaktaufnahme, der Informationsaustausch und die fachliche Zusammenarbeit mit Berufskollegen aus anderen Ländern standen in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG.

Hingegen fehlte es bei den geltend gemachten Reisekosten an einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang, soweit die Kosten auf die Begleitung durch die Ehefrau entfielen. Die Ehefrau hatte den Steuerpflichtigen bei der Veranstaltung in Delhi zwar bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern unterstützt. Diese Unterstützungsleistung ging aber nicht über das Maß hinaus, das § 1353 BGB von allen Eheleuten als gegenseitigen Beistand und Unterstützung verlangt.

Die Ehefrau des Steuerpflichtigen war fachlich in keiner Weise vorgebildet und stand zum Steuerpflichtigen auch in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Sie nahm in einem touristisch attraktiven Land, das sie im direkten Anschluss an die Veranstaltung zusammen mit dem Steuerpflichtigen privat bereiste, an einem Programm für Begleitpersonen teil, das sich durch einen hohen Freizeitwert auszeichnete. Dass dem Steuerpflichtigen an der Menschenkenntnis seiner Ehefrau und an der Einschätzung der Integrität und persönlichen Situation seiner potenziellen Geschäftspartner gelegen war, ist eine für eine Ehe typische Situation, in der sich Ehegatten gegenseitig unterstützen und Hilfestellung leisten.

Selbst wenn die Teilnahme der Ehefrau einer Erwartungshaltung der anderen Teilnehmer entsprochen haben sollte, handelte es sich bei den durch ihre Teilnahme an der Reise veranlassten Aufwendungen um solche der privaten Lebensführung, weil sie ganz vorrangig durch ihre Rolle als Ehefrau veranlasst waren, hinter der eine etwaige berufliche Motivation – falls überhaupt vorhanden – als gänzlich unbedeutend zurücktrat.

Praxistipp | Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII B 127/19 anhängig.

FUNDSTELLE
• FG Münster 14.5.19, 2 K 2355/18 E, iww.de/astw, Abruf-Nr. 210950

 

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