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Eltern, deren volljährige Kinder bereits in Vollzeit berufstätig sind und berufsbegleitend eine Weiterbildung besuchen, haben keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Die Fortbildung g zählt dann nicht mehr zur Erstausbildung, sondern gilt als Zweitausbildung. Dies hat der BFH klargestellt.

Sachverhalt
Die Tochter der Steuerpflichtigen befand sich nach beendeter Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Nach der Ausbildung startete die Tochter berufsbegleitend eine Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Die Mutter beantragte die Weiterzahlung des Kindergeldes. Dies lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass die Tochter bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und während der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Entscheidung
Auch der BFH lehnte die Gewährung von Kindergeld ab. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen.

Der BFH widersprach der Verwaltungsauffassung, dass eine einheitliche Erstausbildung nur dann in Betracht komme, wenn sämtliche Ausbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich geordnet sind.

Zweiter Sachverhalt und die Entscheidung
Im zweiten Fall nahm die Tochter nach der Ausbildung zur Bankkauffrau ein berufsbegleitendes Studium zur Bankfachwirtin auf. Die von den Familienkassen vertretene restriktive Rechtsauffassung, nach der eine einheitliche Erstausbildung nur dann angenommen werden könne, wenn die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wird, lehnt der BFH ab.

Der BFH sieht es auch nicht als schädlich an, dass der zweite Ausbildungsabschnitt eine Erwerbstätigkeit zur Abschlussvoraussetzung macht. Der BFH verwies den Streitfall an das FG zurück, da er auf der Grundlage der vom FG bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden konnte, ob die von der Tochter aufgenommene Arbeitstätigkeit als Bankkauffrau der Annahme einer Ausbildungseinheit zwischen der Ausbildung zur Bankkauffrau und dem Studium zur Bankfachwirtin Bankcolleg entgegensteht. Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang insbesondere prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis. Der BFH hob hervor, dass keine Bedenken dagegen bestehen, die sich danach ergebende Bewertung, ob die Erstausbildung bereits mit der Ausbildung zur Bankkauffrau abgeschlossen wurde, auch auf die vor Beginn des Studiums zur Bankfachwirtin liegende Übergangszeit zu erstrecken, sofern nicht besondere Umstände ersichtlich werden, die eine abweichende Beurteilung der Übergangszeit und des zweiten Ausbildungsabschnitts rechtfertigen.

FUNDSTELLEN
• BFH 20.2.19, III R 42/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 209986
• BFH 21.3.19, III R 17/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 209984

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