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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. 

Sachverhalt

Eine 77 Jahre alte Rentnerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf. Dieser gab an, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 EUR vermieden werden. Daraufhin hob die Rentnerin den Betrag von ihrer Bank ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Betrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Den Vermögensverlust machte die Rentnerin in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend – jedoch ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Die Rentnerin ist Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen kann. Zudem fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen ist und keine Gefahr für die Tochter vorgelegen hat, war es objektiv zumutbar, zunächst zur Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen.

Beachten Sie | Die Revision wurde zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250144

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