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Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine ergänzende Abgabe zur Einkommens- und Körperschaftsteuer, die der Bund erhält – ursprünglich um die Kosten der Einheit zu finanzieren.

Nun hat der Bund entschieden, diese Abgabe von bisher 5,5 Prozent weitgehend abzuschaffen um so Steuererleichterungen zu schaffen. Im Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags soll der Zuschlag ab 2021 für rund 90 Prozent der bisherigen Steuerzahler entfallen, laut BMF werden dadurch Entlastungen von 10 bis 12 Mrd. EUR entstehen – bei einem jährlichen aktuellen Gesamtvolumen von ca. 18-19 Mrd. EUR.

Wer profitiert davon?

Steuererleichterungen sollen insbesondere für Familien, Geringverdiener und Personen mit mittlerem Einkommen geschaffen werden. Der Soli wird vorab mit den Einkommensteuervorauszahlungen (z.B. Lohnabrechnung) sowie im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgeführt. Er bemisst sich daher am Einkommen und den darauf zu zahlenden Steuern. Mit dem neuen Gesetzentwurf werden nun die Freigrenzen, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag gezahlt werden muss, deutlich erhöht. Bisher wurde bei einer gesamten Einkommensteuer von unter 972 Euro bei Einzel- bzw. 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung auf den Soli verzichtet. Die Grenze soll nun auf eine zu zahlende Einkommensteuer bis 16.956 EUR (bei Zusammenveranlagung also auf knapp 34.000 EUR) angehoben werden. Damit entfällt der Soli in knapp 90% der Fälle. Oberhalb dieser Grenze wird der Zuschlag auch nicht sofort voll fällig, sondern schrittweise auf 5,5 Prozent angepasst.

Welche Einkommensgruppen sind also betroffen?

Aufgrund der Komplexität der Besteuerung kann man keine Grenze beim Einkommen festlegen, bis zu der kein Soli oder umgekehrt ab welcher der Soli zukünftig tatsächlich fällig wird.

Das BMF rechnet aber z.B. in einem Musterbeispiel mit einer Familie mit einem Alleinverdiener und zwei Kindern, dass bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 EUR kein Solidaritätszuschlag mehr abgeführt werden muss.

Bei Personen mit höheren Einkommen dagegen tritt der Solidaritätszuschlag nach wie vor in Kraft. Da es sich um eine Freigrenze handelt (und nicht etwa um einen Freibetrag), wird die Abgabe nicht nur für das Einkommen, das über diesen Betrag hinausgeht, fällig, sondern der Zuschlag bemisst sich am gesamten Einkommen. Hier entstehen also deutliche Belastungssprünge, auch wenn ab der Freigrenze nicht gleich der volle Solidaritätszuschlag fällig wird. Das BMF rechnet damit, dass 6,5 % der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag teilweise und weitere 3,5 % der Zahler (die Spitzenverdiener) noch zahlen müssen. Gleichzeitig stellt das BMF jedoch in Aussicht, dass auch dies später ebenfalls abgeschafft werden kann. Ob diese geplante Ungleichbehandlung auch vor den Gerichten (Gleichbehandlungsgrundsatz!) Stand hält, ist fraglich. Es bleibt also spannend.

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