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Verpflegungspauschbeträge können im Rahmen der Einkommensteuererklärung sowohl bei beruflichen Tätigkeiten auswärts (z.B. Dienstreisen) als auch bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden. Näheres hierzu regelt § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG. Ab 2020 wurden nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) die Sätze für die Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitnehmers erhöht.

Der Pauschbetrag wurde von 24 auf 28 EUR erhöht für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Für 8-24 Stunden Abwesenheit und für An- oder Abreisetag (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) werden statt 12 nun 14 EUR gewährt.

Quelle: Jahressteuergesetz 2019 („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“)

 

 

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