Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 24.03.2026 (Az. VIII R 6/24, veröffentlicht am 15.05.2026) die Anforderungen an die Aufzeichnung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer konkretisiert. Betroffen sind hierbei selbstständig tätige Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln und Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen.
Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen diese Aufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Anlässlich eines Streitfalls befasste sich der BFH mit der Frage, welche Anforderungen an diese Nachweise zu stellen sind. Nach seiner Auffassung reicht eine bloße Belegsammlung nicht aus. Ebenso wenig ist eine erst nach Ablauf des Jahres erstellte Zusammenstellung hinreichend. Erforderlich ist vielmehr eine zeitnahe Aufzeichnung, zum Beispiel in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument.
Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden – auch dann nicht, wenn das Arbeitszimmer dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen wäre. Im Streitfall bestätigte der BFH daher die Versagung des weiteren Betriebsausgabenabzugs.
Für betroffene Selbstständige empfiehlt es sich, die Aufzeichnungen für das häusliche Arbeitszimmer zu überprüfen. Aufwendungen sollten künftig laufend, getrennt und nachvollziehbar dokumentiert werden, damit der Betriebsausgabenabzug nicht an formellen Anforderungen scheitert.