Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Gutscheine sind für viele Unternehmen ein wichtiges Thema – sei es als Geschenke oder Anreizinstrument zur Mitarbeiterbindung. Wichtig dabei ist inzwischen die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.

Dies ist zum einen relevant mit Blick auf die umsatzsteuerlichen Fragen. Doch auch was die Kennzeichnungspflicht (Pflichtangaben) von Gutscheinen betrifft muss besonders aufgepasst werden, da hier die Anforderungen der Finanzverwaltung teilweise über die gesetzlich verankerten Pflichten hinausgehen.

Zur Vermeidung von Problemen mit der Finanzverwaltung möchten wir Sie über Gutscheinunterscheidungen und entsprechende Kennzeichnungen informieren.

Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein?

Damit ein Einzweckgutschein vorliegt, müssen Leistungsort, leistender Unternehmer und Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt der Ausgabe oder Übertragung eines Gutscheins feststehen. Der Steuersatz für die entsprechend geschuldete Steuer muss damit bereits bei Ausstellung des Gutscheins feststehen. Andernfalls liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung „soll“ der Gutschein zudem eindeutig als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden.

Wie soll ein Einzweckgutschein idealerweise gekennzeichnet sein? (Pflichtangaben)

Auf dem Gutschein empfehlen wir, dass Folgendes ausgewiesen wird:

  • Einzweckgutschein
  • Leistender Unternehmer (Name d. Unternehmens, der Filiale etc.)
  • Leistungsort (z.B. konkreter Einlösungsort, bei mehreren z.B. Region oder ggf. „Deutschland“)
  • Leistungsgegenstand (z.B. Gattung „Werkzeug“, „Kraftstoff“, „Wertgutschein“ etc.)

 

Wie soll ein Mehrzweckgutschein idealerweise gekennzeichnet sein? (Pflichtangaben)

Auch Mehrzweckgutscheine sollen als solche gekennzeichnet sein, hier empfehlen wir analog die entsprechenden Angaben – falls möglich – zu machen.

Diese wären dann entsprechend:

  • Mehrzweckgutschein
  • Leistender Unternehmer (Name d. Unternehmens, der Filiale etc.)
  • Leistungsort oder -orte (falls diese konkret zu bestimmen sind)
  • Leistungsgegenstand bzw. -gegenstände (z.B. „Wertgutschein“ oder „Gutschein für Speisen, Getränke oder Übernachtung“ etc.)

Wichtig ist hierbei, dass die reine Bezeichnung als Mehrzweckgutschein nicht ausreichend dafür ist, dass die Finanzverwaltung den Gutschein als Mehrzweckgutschein akzeptiert. Die inhaltlichen Bedingungen, d.h. dass mehrere Steuersätze bei Einlösung anwendbar wären, müssen gegeben sein.

 

Erläuterungen:

Leistungsort: Der Ort der Leistung muss feststehen. Bei Gutscheinen, die z.B. an mehreren Filialen eines Unternehmens eingelöst werden können, gilt der Leistungsort z.B. als „Deutschland“ und damit nach Ansicht der Finanzverwaltung hinreichend präzisiert, da sich darüber der entsprechend anzuwendende Steuersatz herleiten lässt. In diesem Zusammenhang muss auch vorab bestimmt sein, ob der Leistungsempfänger die Leistung als Unternehmer bezieht. Kann dies nicht bestimmt werden, handelt es sich bei dem ausgegebenen Gutschein um einen Mehrzweckgutschein.

Leistungsgegenstand: Hier genügt es, wenn die „Gattung“ der Leistung vorab bekannt ist, z.B. Möbel, Werkzeug, Kraftstoff etc., denn auch dadurch wird deutlich, welcher Steuersatz für diese Leistung anzuwenden ist.

Steuersatz:

Für den Einzweckgutschein darf nur ein Steuersatz in Frage kommen: Aus den erforderlichen Angaben muss deutlich werden, welcher (Umsatz-)Steuersatz für die Leistung vorliegt. Aktuell sind z.B. Gutscheine im Gastronomie-Bereich für Restaurationsdienstleistungen Mehrzweckgutscheine, da sie sowohl für Speisen als auch für Getränke eingesetzt werden können – daher also auch unterschiedliche Umsatzsteuersätze (7 Prozent und 19 Prozent bis 31.12.2022) zum Tragen kommen können.

 

Auswirkungen der Unterscheidung auf die Besteuerung

Die Unterscheidung wirkt sich auf den Zeitpunkt der Besteuerung aus. Bei Einzweck-Gutscheinen gilt die Ausgabe bereits als Leistungserbringung, d.h. die Umsatzbesteuerung fällt direkt mit Ausgabe an.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die Einlösung des Gutscheins umsatzsteuerlich relevant.

Wird ein Mehrzweck-Gutschein nicht eingelöst, unterliegt der erhaltene Betrag damit nie der Umsatzbesteuerung. Bei Einzweck-Gutscheinen unterliegt der Betrag hingegen bereits bei Gutscheinausgabe der Besteuerung, egal ob er danach eingelöst wird oder nicht.

 

Besonderheit Gastronomie:

Gerade im Gastronomiebereich ist aktuell besondere Aufmerksamkeit  gefragt, da hier durch die entsprechenden Steuerhilfe-Gesetze in der Corona-Krise bei Restaurationsleistungen unterschiedliche Steuersätze für Speisen und Getränke anfallen, ebenso wie zuvor unterschiedliche Steuersätze bei Verzehr im Restaurant und außer Haus., Gerade hier wäre es im Falle einer Nichteinlösung am günstigsten, wenn es sich um einen Mehrzweckgutschein handelt (z.B. einen Betrag von 100 EUR).

Wenn es sich hingegen um einen Gutschein für ein „Überraschungs-Menü“ ohne Getränke handelt, wäre es ein Einzweckgutschein, und die Umsatzsteuer wäre sofort abzuführen (unabhängig davon, ob der Gutschein überhaupt eingelöst wird.)

Wir beraten Sie in dieser Hinsicht gerne und stehen Ihnen bei Fragen natürlich zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

Kategorie(n): ,

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 14:00 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden