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Nach der Lektüre des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2019 – Stand Mai 2019 – war der Aufschrei groß. Der Gesetzgeber plante ab 2020 erhebliche Einschränkungen zum steuerfreien Sachbezug bis 44 EUR pro Monat und nebenbei auch das Aus für das in der Praxis beliebte Prepaid-Kreditkartenmodell. Im aktuellen Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 ist von diesen Einschränkungen nichts mehr zu finden. Im Folgenden sind daher die wichtigsten Informationen zur Umsetzung des weiterhin möglichen Prepaid-(Kreditkarten-)Modells zusammengefasst.

Gründe für die ursprünglich geplanten Änderungen
Warum wollte der Gesetzgeber ursprünglich überhaupt an der beliebten Vorschrift zur Steuerfreistellung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG rütteln? Der Grund: Man wollte wieder zurück zur eigentlichen Gesetzesintention der Sachbezüge bei Einführung im Jahressteuergesetz 1996. Damals war durch die Festlegung der monatlichen 44-EUR-Freigrenze geplant, dass die Erfassung und Besteuerung der von Dritten lediglich in geringem Umfang bezogenen Waren und Dienstleistungen für den Arbeitgeber vereinfacht werden. Durch die immer steuerzahlerfreundlichere Auslegung des Begriffs Sachbezug in der Rechtsprechung wird das ursprüngliche Gesetzesziel jedoch immer weiter verfehlt.

Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 war deshalb die Einfügung des folgenden Satzes in § 8 Abs. 1 EStG geplant:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge und Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Person für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern.“

Das hätte bedeutet, dass sämtliche steuersparenden Modelle mit Tankkarten, Zukunftssicherungsleistungen oder eben das Prepaid-(Kreditkarten-)Modell ab 2020 nicht mehr möglich gewesen wären

Aufgrund der Proteste der Verbände wurde von der gesetzlichen Einschränkung nun abgesehen. Im jetzt veröffentlichten Regierungsentwurf zum sogenannten Jahressteuergesetz 2019 („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) ist nur noch eine Neuregelung zur Bewertung des Sachbezugs für Mitarbeiterwohnungen übrig ­geblieben.

Vorstellung des Prepaid-(Kreditkarten-)Modells
Beim Prepaid-(Kreditkarten-)Modell werden die Grundsätze zur Rechtsprechung zu Sachbezügen und die Anwendung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG auf Sachbezüge miteinander kombiniert. Ziel ist es, dass Arbeitnehmer statt freiwilliger Sonderzahlungen eine Prepaid-(Kredit)karte von ihrem Arbeitgeber ausgehändigt bekommen und statt der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 42 % nur der Pauschalsteuersatz nach § 37b EStG von 30 % zur Anwendung kommt. Und das für freiwillige Sonderzahlungen bis zu 10.000 EUR.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer soll eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von 8.000 EUR erhalten. Statt diesen Betrag auszubezahlen, entscheiden sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Aushändigung einer Guthabenkarte mit einem Wert von 8.000 EUR, die der Arbeitnehmer bei verschiedenen Akzeptanzstellen einlösen kann. Eine Barauszahlung dieses Guthabens ist nicht möglich.

Folge: Bei dem Guthaben auf der Wertguthabenkarte handelt es sich um Sachlohn, da der Arbeitnehmer nicht die Auszahlung von Geld fordern kann. Da die Leistung freiwillig ist und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, darf der Arbeitgeber die Pauschalsteuer nach § 37b EStG für diesen Sachbezug übernehmen. Die 8.000 EUR kommen 1 : 1 beim Arbeitnehmer an, ohne dass er dafür selbst Steuern zahlen muss.

Voraussetzung 1: Es muss Sachbezug vorliegen
Das ganze Modell funktioniert nur, wenn sichergestellt ist, dass es sich bei dem Guthaben auf der Guthabenkarte um einen Sachbezug handelt. Das ist immer dann sichergestellt, wenn folgende Voraussetzungen beachtet werden:

  • Es darf keine Auszahlung in Geld möglich sein (H 8.1 Absätze 1 – 4 [Geldleistung oder Sachbezug] LStH).
  • Jegliche Form von Überweisungen oder Überziehungen durch den Arbeitnehmer muss ausgeschlossen sein.

Mittlerweile gibt es Anbieter für dieses Prepaid-(Kreditkarten-)Modell, die nicht nur die Wertkarten zur Verfügung stellen, sondern auch die Einhaltung der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung automatisch überwachen und archivieren.

Voraussetzung 2: Zusätzlichkeitsvoraussetzung beachten
Die zweite Voraussetzung ist § 37b Abs. 2 EStG zu entnehmen. Danach kann ein Arbeitgeber die Pauschalsteuer nach § 37b EStG auf Sachbezüge nur anwenden, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Beispiel
Der Arbeitnehmer soll für das Jahr 2018 wegen besonderer Leistungen eine freiwillige Prämie in Höhe von 3.000 EUR bekommen. Der Betrag wird auf eine Wertguthabenkarte aufgeladen. Es können nur Waren und Dienstleistungen von Akzeptanzpartnern bezogen werden.

Folge: Es liegt Sachbezug vor, weil die Auszahlung von Geld nicht möglich ist und der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Variante: Der auf der Karte aufgeladene Betrag resultiert aus arbeitsvertraglich vereinbarten Boni und Prämien.

Folge: Hier liegt zwar Sachbezug vor, der Arbeitgeber schuldet diesen Arbeitslohn jedoch nach dem Arbeitsvertrag. Da es an der Zusätzlichkeitsvoraussetzung fehlt, scheidet die Anwendung des § 37b EStG aus.

Zu beachtende Besonderheiten beim Prepaid-(Kreditkarten-)Modell
In der Praxis kann es zu verschiedenen Stolperfallen bei der Umsetzung des Prepaid-Kreditkartenmodells kommen, die beachtet werden sollten:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
    Hier prüft das Finanzamt, ob nicht vielleicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Das hängt entscheidend von der Frage ab, ob der Prüfer des FA die Gesamtvergütung als angemessen einstuft oder eben nicht.
  • Nebenkosten für Wertguthabenkarte
    Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Nebenkosten zum Aufladen der Karte oder für die Bereitstellung in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen sind.

Praxistipp | Zu dieser Frage läuft derzeit beim Hessischen FG ein Musterprozess (Az. 3 K 1408/18). Da der Ausgang ungewiss ist und auch nicht absehbar ist, wie der BFH sich hier letztlich positionieren wird, sollten  die 10.000-EUR-Grenze am besten nicht komplett ausgereizt werden.

 Sozialversicherungspflicht
Die Anwendung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Sachbezüge führt nicht zur Sozialversicherungsfreiheit. Von der Belastung verschont bleiben nur Arbeitnehmer, die aufgrund ihres hohen Arbeitslohns sowieso bereits über der Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Krankenversicherung liegen.

Mehrbelastung
Bei dem Steuersparmodell sollte man sich als Arbeitgeber auf jeden Fall die finanziellen Konsequenzen anhand von Vergleichsrechnungen vor Augen führen. Schließlich muss der Arbeitgeber nicht nur die freiwillige Sonderzahlung als Sachbezug leisten, sondern auch noch die Pauschalsteuer übernehmen und eventuelle Kosten für die Anbieter solcher Wertguthaben.

 

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