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Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt – selbst wenn es sich bei den Schenkenden und Beschenkten um Multi-Millionäre handeln sollte. Laut dem Finanzgericht muss führt eine entsprechende Zuwendung bei Überschreitung der persönlichen Freibeträge zu Schenkungsteuer.

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.

Beachten Sie — Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Revision wurde allerdings nicht eingelegt, so dass es bei diesem Urteil bleibt.

Quelle FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252082

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