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Um einen Ausgleich für die gestiegenen Heizkosten auch für diejenigen zu schaffen, die mit Heizöl, Pellets, Holz oder ähnlichem heizen, hat die Bundesregierung nun eine Lösung beschlossen. Voraussichtlich ab Anfang Mai soll ein Antrag auf Heizkostenzuschuss für Heizsysteme mit „nichtleitungsgebundenem“ Energieträger gestellt werden können, bis voraussichtlich 20.10.2023. Vermutlich wird dieser Zuschuss jedoch nur wenige wirklich erreichen, denn eine Voraussetzung dafür ist, dass sich die Heizkosten gegenüber dem Vorjahr verdoppelt haben! Wir erläutern die Details. 

Voraussetzungen für den neuen Heizkostenzuschuss

Wer mit Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks heizt, kann diesen Zuschuss beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.

  • Es handelt sich um einen privaten Haushalt (kein Gewerbe).
  • Die Kosten sind entstanden vom 01.01. – 01.12.2022, also für zurückliegende Einkäufe.
  • Eine Rechnung über den Einkauf des Energieträgers kann vorgewiesen werden.
  • Der Preis für die Beschaffung hat sich im Vergleich zu den Referenzwerten aus 2021 mindestens verdoppelt.

Den Zuschuss beantragen kann auch nur der, der selbst in eigenem Namen den Einkauf getätigt hat und auch die Heizung selbst betreibt. Wer z.B. in Miete wohnt und nicht selbst für die Beschaffung des Energieträgers verantwortlich ist, muss sich an Vermieterin oder Vermieter wenden.

 

Höhe der Erstattung 

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, werden nur die Kosten erstattet, die noch über den doppelten Preis im Vergleich zu 2021 hinaus gehen.

Beispiel:

2021 wurde Heizöl bestellt, 1.000 Liter für 0,72 EUR pro Liter. Die Kosten betragen 720 EUR.
Würden sich 2022 die Kosten mehr als verdoppeln, d.h. 1,44 EUR pro Liter bzw. 1.440 EUR pro 1.000 Liter betragen, dann käme ein Zuschuss in Frage.
Nehmen wir an, 2022 ist also der Preis 1,49 EUR pro Liter. 1.000 Liter würden entsprechend 1.490 EUR Liter kosten.
Erstattet wird dann aber nur die Differenz zwischen 1.490 EUR – 1.440 EUR= 50 EUR (nicht gegenüber dem ursprünglichen Preis).
Sie müssen also rechnen:
Rechnungsbetrag (2022) – (2 x (Referenzpreis (2021) x Bestellmenge im Erstattungszeitraum))

Zudem gilt auch noch eine Bagatellgrenze von 100 EUR. Das heißt, eine Erstattung von 50 EUR würde gar nicht vorgenommen, da die Summe zu gering ausfällt. Für alle Beträge über 100 EUR gibt es einen Zuschuss in Höhe von 80 % über den Antrag bei dem jeweiligen Bundesland. Maximal beträgt der Heizkostenzuschuss 2.000 EUR.

 

 

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