Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Aufgrund der aktuellen Situation, des Kriegs in der Ukraine und der hohen Energiepreise hat die Bundesregierung im Februar ein erstes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So soll die EEG-Umlage nicht erst zum Jahresende, sondern bereits zum 01.07.2022 entfallen. Zudem werden verschiedene Pausch- und Freibeträge erhöht. Wir fassen zusammen, welche Maßnahmen beschlossen wurden. Besonders relevant aus steuerlicher Sicht sind die entsprechenden Änderungen von Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Grundfreibetrag und Pendlerpauschale, die auch schon rückwirkend ab dem 01.01.2022 gelten sollen.

Der Koalitionsausschuss hat in seiner Sitzung vom 23.02.2022 Entlastungsmaßnahmen beschlossen und in einem Papier „10 Entlastungsschritte für unser Land“ zusammengefasst.

  1. Angesichts gestiegener Strompreise wird die Umlage nach dem Erneubare-Energien-Gesetz (EEG) bereits zum 01.07.2022 und nicht wie ursprünglich geplant zum Jahresende entfallen, sodass Stromanbieter die entsprechenden Erleichterungen direkt an die Verbraucher weitergeben können.
  2. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden. Dies soll bereits rückwirkend zum 01.01.2022 gelten.
  3. Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ebenfalls ab 01.01.2022 von 9.984 EUR auf 10.347 EUR steigen.
  4. Zudem gibt es Entlastungen bei der Pendlerpauschale. Grundsätzlich beträgt die Pendlerpauschale 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,35 EUR. Eine weitere Erhöhung (dann auf 38 Cent) war für 2024 bis 2026 vorgesehen, die nun bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 gelten soll.
  5. Für Bedürftige bzw. Bezieher von existenzsichernden Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung) soll es eine zusätzliche Einmalzahlung von 100 EUR als Corona-Zuschuss geben.
  6. Von Armut betroffene Kinder sollen ebenfalls unterstützt werden. Ab dem 01.07.2022 soll hier ein Sofortzuschlag von 20 EUR pro Monat pro Kind auf die Wege gebracht / in die Wege geleitet werden.
  7. Zudem wird die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR kommen (voraussichtlich ab 01.10.2022). Dazu berichten wir auch im extra Artikel über dem entsprechenden Gesetzesentwurf.
  8. Auch im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sind zahlreiche Erleichterungsmaßnahmen enthalten – wir berichteten bereits im vergangenen Newsletter davon.
  9. Ebenso wurden die Regelungen für das Kurzarbeitergeld verlängert, auch hierüber haben wir schon berichtet.
  10. Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende: Angesichts der gestiegenen Energiepreise soll es für Wohngeldbeziehende einen entsprechenden Heizkostenzuschuss geben. Dieser soll je nach Empfänger zwischen 115 und 175 EUR liegen.

Quelle | Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.02.2022: „10 Entlastungsschritte für unser Land“

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 14:00 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden