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Bereits im letzten Newsletter berichteten wir über aktuelle Neuerungen im Lohn, wie die Energiepreispauschale, Änderungen beim Mindestlohn und bei der Geringfügigkeitsgrenze. Wir fassen hier trotzdem das Wichtigste für Arbeitgeber noch einmal zusammen. 

  1. Energiepreispauschale

Mit der einmalig zu zahlenden Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro soll ein Ausgleich für die aktuell enorm gestiegenen Energiepreise geschaffen werden.

Jeder Arbeitgeber hat daher zum 01.09.2022 zu prüfen, welche seiner Arbeitnehmer einen Anspruch auf die EPP haben. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in Steuerklasse I bis V eingereiht sind.

Minijobber sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie kein Hauptarbeitsverhältnis haben. Als Nachweis muss sich der Arbeitgeber von den entsprechenden Minijobbern schriftlich bestätigen lassen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Für unsere Mandanten haben wir auch dazu eine entsprechende Vorlage erstellt, die auch digital in unserem Mandantenportal zur Verfügung gestellt wird.

Auszahlung der EPP

Die Auszahlung der EPP hat zwingend mit der Lohnabrechnung zu erfolgen, die im Monat September 2022 erstellt wird. Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer quartalsweise abgibt, darf er die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Bei jährlicher Lohnsteueranmeldung muss die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber erfolgen, kann jedoch freiwillig vorgenommen werden. Zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall die EPP nicht über den Lohn aus, haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, die EPP in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend zu machen.

Kraft gesetzlicher Fiktion ist die EPP steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat sie somit als sonstigen Bezug auszuweisen und Lohnsteuer entsprechend den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einzubehalten. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die EPP nicht an.

Erstattung über die Lohnsteueranmeldung

Der Arbeitgeber soll, abgesehen vom administrativen Aufwand, nicht durch die EPP belastet werden. Daher wird in der Lohnsteueranmeldung August  eine eigenständige Kennzahl für die EPP aufgenommen. Über diese können sich die Arbeitgeber das Geld vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer quartalsweise ab, verrechnet er die Pauschale mit der Lohnsteuer für das dritte Quartal 2022. Hat er sie bei jährlicher Abrechnung freiwillig ausgezahlt, erfolgt die Erstattung über die Lohnsteueranmeldung 2022 (anzumelden bis zum 10.01.2023).

  1. Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn erhöht sich im Jahr 2022 gleich mehrfach. Zunächst beträgt er ab 01.07.2022 10,45 Euro, dann ab 01.10.2022 12,00 Euro.

Durch diese Erhöhungen ist vor allem bei Minijobbern darauf zu achten, dass die monatliche Arbeitszeit die Grenzwerte von 450,00 Euro bis 30.09.2022 bzw. 520,00 Euro ab 01.10.2022 nicht übersteigt und dadurch eine ungewollte Sozialversicherungspflicht eintritt.

 

  1. Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und des Übergangsbereichs

Mit der Erhöhung des Mindestlohns geht die Erhöhung der Minijobgrenze und des Übergangsbereichs einher. Die Minijobgrenze erhöht sich ab dem 01.10.2022 von 450 Euro auf 520 Euro, der neue Übergangsbereich geht von 520,01 Euro bis 1.600 Euro (bisher 450,01 Euro bis 1.300 Euro). Zukünftig wird es keine starre Geringfügigkeitsgrenze mehr geben. Es wird von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen ausgegangen. Hierdurch ergibt sich eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die sich automatisch mit jeder weiteren Mindestlohnerhöhung mit erhöht.

Eine weitere Neuerung ergibt sich bei gelegentlichen Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze. Diese sind aus unvorhersehbarem Grund (z.B. nicht planbare Krankheitsvertretung) bis zu 2-mal pro Jahr möglich, allerdings nur bis maximal zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Somit darf im Monat einer Überschreitung maximal ein Verdienst von 1.040 Euro vorliegen.

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