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In der Diskussion um ökologische Nachhaltigkeit, Umweltschutz und nicht zuletzt aufgrund des Dieselskandals sowie Fahrverboten in den Städten ist das Thema Elektromobilität sehr präsent. Sowohl in den Medien als auch in der Politik. So hat sich auch der Fiskus überlegt, wie man Anreize setzen und Steuervergünstigungen anbieten kann, so dass es für Unternehmen und Privatpersonen attraktiv wird, vom klassischen Diesel auf umweltfreundlichere Varianten umzusteigen: E-Fahrzeuge.

In Unternehmen war es bisher oft gängige Praxis, dass klassische Dienstwagen eingesetzt waren. Vielfach waren und sind gerade die inzwischen skandalgeschüttelten Dieselfahrzeuge sehr beliebt. Kein Wunder, dass sich viele heute nach Alternativen umschauen. Umso erfreulicher, dass es auch Steuervergünstigungen in diesem Bereich gibt. Diese gelten zum einen für Firmenwagen mit Hybrid- oder Elektroantrieb. Zum anderen werden aber gerade auch E-Bikes jüngst gefördert, was vielleicht auch für den ein oder anderen eine interessante Überlegung ist.

Elektro-PKW als Firmen- oder Dienstfahrzeug

Generell kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zusätzlich zum Lohn überlassen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird dann vereinbart, ob der Dienstwagen nur rein dienstlich oder auch privat und für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte genutzt werden darf. In letzterem Falle entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein geldwerter Vorteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, wie das normale Gehalt. Um den geldwerten Vorteil zu berechnen, sieht der Gesetzgeber die 1-Prozent-Regel vor, d.h. er wird pauschal mit einem Prozent des Brutto-Listen-Preis des Fahrzeugs berechnet. (Wichtig: Die 1-Prozent-Regel gilt nur, wenn die beruflichen Fahrten mindestens die Hälfte der Gesamtnutzung des PKW ausmachen. Zusätzlich müssen auch die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil berechnet und ebenfalls zum Gehalt hinzugerechnet werden.)

Handelt es sich nun einen Firmenwagen mit Hybrid- oder Elektroantrieb, so gilt hier die 0,5% Regelung, d.h. die Bemessungsgrundlage wurde halbiert. Unternehmen setzen dann bei der Berechnung des geldwerten Vorteils den halben Listenpreis an – dies gilt auch für die Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Bei Hybridfahrzeugen gibt es jedoch noch die Emissionswerte und die Reichweite zu beachten, denn Hybridfahrzeug ist nicht gleich Hybridfahrzeug. Damit das Fahrzeug steuerlich gefördert wird, darf es höchstens 50g Kohlendioxid pro gefahrenem Kilometer ausstoßen und muss auch nur unter Nutzung des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer weit fahren.

Übrigens: Zur Prüfung, ob ein Fahrzeug mit 0,5% besteuert werden kann, stellt das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge bereit.

Betriebliche E-Bikes sogar steuerfrei

Werden schon die elektronischen und Hybrid-PKWs gefördert, so tut der Gesetzgeber noch mehr mit Blick auf E-Bikes. Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein E-Bike bis 25 km/h zusätzlich zum Lohn, so muss der Arbeitnehmer den daraus entstehenden geldwerten Vorteil gar nicht versteuern. Das Job-Bike ist dadurch sogar steuerfrei. Wichtig: Dies gilt nur, wenn es sich um ein E-Bike handelt, das verkehrsrechtlich kein KFZ ist, d.h. deren Motorleistung nur eine Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h unterstützt. S-Pedelecs sind daher keine E-Bikes, sondern schon Elektro-KFZs, d.h. für diese gilt dann die 0,5-Prozent-Regelung. Außerdem gilt, wie für alle anderen dienstlichen Fahrzeuge auch, dass das E-Bike überwiegend betrieblich genutzt werden muss, d.h. mind. 50 %.

Bei Fragen oder zum Durchrechnen, ob es sich für Sie lohnen würde, auf dienstliche Elektrofahrzeuge umzusteigen, kommen Sie gerne auf uns zu.

 

 

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