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Passend zu der zuvor beschriebenen internationalen Einigung zur Mindestbesteuerung hat das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) einen Referentenentwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht (10.07.2023). Denn die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Mindestbesteuerungsrichtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umzusetzen.

Bereits im März gab es einen Diskussionsentwurf, der nun ergänzt und konkretisiert wurde. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen und der zuvor erwähnten Zwei-Säulen-Lösung der OECD zur globalen Unternehmensbesteuerung in nationales Recht überführen. Auch die weiteren Begleitmaßnahmen, die mit der Umsetzung einhergehen, haben Eingang in den Referentenentwurf gefunden.

Was sind die Eckpunkte des Referentenentwurfes?

Nachversteuerung von Gewinnen für Unternehmen ab einer gewissen Größe

Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung – unabhängig von ihrer Rechtsform oder Konzernstruktur – sollen verpflichtet werden, niedrig besteuerte Gewinne nachzuversteuern – maßgeblich ist die Höhe des Mindeststeuersatzes von 15 Prozent. Wenn beispielsweise ein Unternehmen im Land A effektiv nur 8 Prozent Steuern auf seine Erträge zahlt, soll die Differenz zum Mindestsatz (15 Prozent – 8 Prozent = 7 Prozent) im Heimatland nachversteuert werden.

Vorgeschlagen ist hier die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR für Unternehmen oder Unternehmensgruppen in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (§ 1 MinStG). Dies gilt dann sowohl für international als auch national tätige Unternehmensgruppen.

Auch soll der Grad der internationalen Tätigkeit berücksichtigt werden bzw. für Unternehmen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist eine 5-jährige Steuerbefreiung im Gespräch.

Ebenso Regelungen für die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus/ Muttergesellschaft.

Ein wichtiges Anliegen ist die entsprechenden Umsätze und damit verbunden die Gewinne und Verluste auch auf internationaler Ebene korrekt zuzuordnen. Hierzu gibt es entsprechend Regelungen im Entwurf, auch spezielle Zuordnungsregelungen, je nach Betriebsstätten-Konstellationen.

Regelungen zu den angepassten erfassten Steuern

Der Referentenentwurf befasst sich auch mit den Vorschriften zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern. Denn diese bilden gemeinsam mit dem Mindeststeuer-Gewinn bzw. -Verlust die Basis für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes.

Ermittlung des effektiven Steuersatzes im Steuerhoheitsgebiet

Auf Basis dieser Regelungen soll der effektive Steuersatz der Unternehmensgruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ermittelt und entsprechend dann der Erhöhungsbetrag ausgerechnet werden. Die dazu notwendigen rechnerischen Schritte und Abgrenzungen werden im Referentenentwurf ebenfalls genau beleuchtet. Die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags richtet sich nach § 51 MinStG.

Neue Steuer: Mindeststeuer

Die Mindeststeuer soll als eigenständige Steuer – neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer – gelten, sie ist dann abhängig vom Einkommen, unabhängig von der Rechtsform.

Besteuerungsverfahren

Im Gesetzesentwurf sind zudem Verfahrensweisen für die Steuererklärung der Mindeststeuer beim zuständigen Finanzamt und notwendige Berichtspflichten geregelt, und weitere damit zusammenhängende Themen wie Verspätungszulage, Bußgeldvorschriften etc. Auch international abgestimmte Vereinfachungen finden Eingang in den Entwurf.

Anpassung anderer Steuergesetze

Durch die Neuregelungen werden einige andere gesetzliche Reglungen hinfällig oder unnötig. Beispielsweise wird die Lizenzschranke des § 4j EStG voraussichtlich abgeschafft werden, da unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung durch die Maßnahmen zur globalen Mindestbesteuerung sowieso verhindert würden. Auch die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG), die Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen (§ 7 Sätze 7 bis 9 und § 9 Nr. 2 GewStG) beispielsweise müssen angepasst bzw. gestrichen werden.

Der Referentenentwurf steht aktuell zur Diskussion und wird nach der Sommerpause vermutlich dann in ein Gesetz überführt.

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