Wenn man Kombiangebote, Spar-Menüs oder auch Produktpakete verkauft, bei denen ein einheitlicher – oft vergünstigter – Preis verlangt wird, dann ist umsatzsteuerlich Obacht angebracht. Unterliegen die einzelnen Bestandteile unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen und gilt jede Komponente für sich als eigener Umsatz, dann reicht es nicht, einfach den Gesamtbetrag zu versteuern. In dem Fall muss der Gesamtpreis aufgeteilt werden, um die Umsatzsteuer korrekt berechnen zu können. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines solchen Sparmenüs nicht sachgerecht ist, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt des Sparmenüs ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.
Hintergrund
Der BFH hat sich zur Aufteilung des einheitlichen Gesamtentgelts aktuell geäußert. Konkret ging es um die sogenannte „Food-and-Paper-Methode“ in der Systemgastronomie. Die Frage lautete vor allem, wie man die Aufteilung sachgerecht vornimmt. Das Urteil ist nicht nur für Restaurants oder Fast-Food-Ketten relevant – auch andere Branchen können davon betroffen sein.
| Sachverhalt |
| Zwei GmbHs betrieben als Franchisenehmer Schnellrestaurants, in denen u. a. Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden.Die GmbHs teilten den Gesamtpreis des Sparmenüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt, der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergibt sich hieraus eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.Das Finanzamt hielt diese Aufteilungsmethode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Demgegenüber hielt das Finanzgericht Baden-Württemberg die „Food-and-Paper“-Methode für zulässig, der Bundesfinanzhof aber nicht. |
Aufgrund der aktuellen Entscheidungen des BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kombiangeboten – insbesondere zur Anwendung der sogenannten Food-and-Paper-Methode (F&P-Methode) – wird empfohlen, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um steuerliche Risiken zu vermeiden:
- Aktuelle Praxis überprüfen
Bitte prüfen Sie, ob bei Ihnen derzeit Kombiangebote, Spar-Menüs oder Warenbündel angeboten werden, bei denen einzelne Bestandteile unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Falls ja, ist eine Aufteilung des Gesamtentgelts auf die Einzelbestandteile zwingend erforderlich.
- Verwendete Aufteilungsmethode dokumentieren
Sollten Sie von der gängigen Einzelverkaufspreismethode abweichen (z. B. durch Anwendung der F&P-Methode), achten Sie unbedingt darauf, dass die gewählte Methode sachgerecht und nachvollziehbar ist. Dokumentieren Sie Ihren methodischen Ansatz sorgfältig.
Bei Fragen unterstützen und beraten wir Sie hierzu gern.
Quelle | BFH-Urteil vom 22.1.2025, Az. XI R 19/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248478; BFH, PM Nr. 38/25 vom 5.6.2025
Kategorie(n): Aktuelle Urteile