Arbeiten Beschäftigte dauerhaft im Ausland, regelmäßig in Kundenräumen oder auf länger laufenden Baustellen, kann dadurch eine steuerliche Betriebsstätte entstehen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung hierzu nun ausführlich konkretisiert.
Ein häusliches Homeoffice begründet regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers – selbst dann nicht, wenn dieser die Ausstattung bezahlt oder keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Anders kann es aussehen, wenn aus dem Homeoffice die laufenden Geschäfte geleitet werden oder der Arbeitgeber tatsächlich über die Räume verfügen kann. Bei grenzüberschreitenden Fällen führt eine Homeoffice-Nutzung von weniger als 50 % der Arbeitszeit nach der vom BMF zugrunde gelegten OECD-Systematik grundsätzlich nicht zu einer Betriebsstätte. Bei einem höheren Anteil ist der Einzelfall zu prüfen.
Auch die wiederholte Tätigkeit in Kundenräumen reicht allein nicht aus. Eine Betriebsstätte kann jedoch entstehen, wenn die Räume über einen längeren Zeitraum jederzeit genutzt werden können und das Unternehmen dort seine eigentliche Leistung erbringt.
Bau- und Montageeinsätze gelten nach deutschem Recht insbesondere dann als Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern. Bei Auslandsprojekten können die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen abweichende Fristen vorsehen.
Beachten Sie — Längerfristige Auslandseinsätze, ausländische Homeoffice-Arbeitsplätze und dauerhafte Tätigkeiten beim Kunden sollten vorab steuerlich geprüft werden. Eine Betriebsstätte kann im Tätigkeitsstaat zusätzliche Besteuerungs- und Erklärungspflichten auslösen.
Quelle — BMF-Schreiben vom 18.6.2026, GZ IV B 2 – S 1301/01410/007/264; §§ 12, 13 AO
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