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Die Anträge auf Baukindergeld boomen. Nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage sind allein bis zum 31.7.2019 rund 124.000 Anträge gestellt worden. Tendenz steigend. Für Steuerberater lohnt sich dieses Beratungsfeld als Fördermittel- und Subventionsberater, zumal einige Voraussetzungen steuerlicher Natur sind. 

Hintergrund

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder der Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Gehört zum Haushalt ein Kind, das im Zeitpunkt der Antragstellung sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht, winken dem Antragsteller je begünstigtem Kind 1.200 EUR Baukindergeld und das ganze zehn Jahre lang.

In den folgenden Passagen beleuchten wir Besonderheiten zum Baukindergeld, die zu beachten sind.

Zusätzliches Wohneigentum ist förderschädlich

Gefördert wird tatsächlich nur der „erstmalige“ Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung. Das liest sich zunächst so, dass kein Baukindergeld ausbezahlt wird, wenn der Mandant irgendwann einmal Eigentümer einer Immobilie war. Das ist jedoch ein Trugschluss.

Der Antragsteller und alle im Haushalt lebenden Personen dürfen nur zu bestimmten Zeitpunkten kein Eigentum an einer Immobilie haben (Merkblatt des KfW vom 17.5.19, Teil 2: Details zur Förderung). Der Stichtag, an dem kein Immobilieneigentum vorhanden sein darf, ist

  • das Datum der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags durch den Käufer und
  • bei Bau das Datum der Baugenehmigung oder das gemäß Bauanzeige frühestmögliche Datum des Baubeginns für die neu erworbene oder neu geschaffene Wohnimmobilie.

Lebte der Antragsteller bereits in einer Eigentumswohnung, schenkt diese seinem Kind und beantragt für eine neue Eigentumswohnung oder für ein Haus Baukindergeld, wird die KfW den Antrag ablehnen. Denn auch wenn die im Haushalt lebenden Personen (Kinder, Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) Immobilieneigentümer sind, ist das für den Anspruch auf Baukindergeld schädlich. Um in den Genuss von Baukindergeld zu kommen, hilft also nur der frühzeitige Verkauf des bisherigen Immobilieneigentums.

Folgende Eigentumsverhältnisse neben der Immobilie, für die Baukindergeld beantragt wird, sind förderschädlich: Eigentum an einer selbst genutzten, vermieteten, durch Nießbrauch genutzten, unentgeltlich überlassenen oder leer stehenden Wohnimmobilie in Deutschland.

Praxistipp | Wer bereits eine Eigentumsimmobilie zur Selbstnutzung hat und sich neues Immobilieneigentum anschafft, lebt meist bis zum Einzug in die neue Immobilie in der alten Eigentumswohnung. Zur Sicherung des Baukindergelds empfiehlt es sich hier, die bisherige Wohnung frühzeitig zu verkaufen und bis zum Einzug ins neue Eigenheim zu mieten.

Problemfall 1 beim Haushaltseinkommen

Das maximale jährlich zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einer Familie mit einem Kind höchstens 90.000 EUR betragen.

Liest man nur diesen Satz im Merkblatt der KfW vom 17.5.2019, dürften viele Gut- oder Doppelverdiener abwinken und erst gar keinen Antrag auf Baukindergeld stellen. Doch befasst man sich näher mit den Voraussetzungen zum Haushaltseinkommen, sind zwei Besonderheiten hervorzuheben, die selbst Gutverdiener in den Genuss des Baukindergelds bringen können:

  • Mehr Kinder, mehr Haushaltseinkommen: Hat der Antragsteller mehr als ein Kind, erhöht sich das maximale Haushaltseinkommen für jedes weitere Kind um 15.000 EUR. Leben also drei begünstigte Kinder im Haushalt, darf das Haushaltseinkommen 120.000 EUR betragen.
  • Die KfW möchte übrigens nicht die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Jahr des Kaufs oder Neubaus wissen, sondern das durchschnittliche Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang.

Beispiel

Herr Müller, verheiratet, drei Kinder, hat 2019 als Selbstständiger ein zu versteuerndes Einkommen von 160.000 EUR. Er kauft 2019 erstmalig ein Reihenhaus. Baukindergeld beantragt er nicht, weil sein Haushaltseinkommen ja über den möglichen 120.000 EUR liegt. Im Jahr 2016 studierte er noch und hatte kein Einkommen. Im Jahr 2017 kam er als Berufsanfänger auf ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 EUR. Folge: Da bei Antragstellung in 2019 das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2016 und 2017 gelten, hat Herr Müller einen Anspruch auf Baukindergeld von 3.600 EUR pro Jahr.

Sein Haushaltseinkommen gibt er mit 30.000 EUR an (0 EUR in 2016 + 60.000 EUR in 2017 = 60.000 EUR: 2 Jahre).

Praxistipp | Der Antrag auf Baukindergeld muss übrigens spätestens sechs Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden. Hier kann mit dem Haushaltseinkommen ein bisschen jongliert werden. Wer im Dezember 2019 sein Eigenheim bezieht und sofort einen Antrag stellt, muss das durchschnittliche Haushaltseinkommen anhand der Jahre 2016 und 2017 ermitteln. Wird das maximale Haushaltseinkommen überschritten, kann es Sinn machen, den Antrag erst im Jahr 2020 zu stellen. Dann werden für das durchschnittliche Haushaltseinkommen die Jahre 2017 und 2018 herangezogen und die Höchstgrenze wird vielleicht unterschritten.

 

Problemfall 2 beim Haushaltseinkommen

Der Nachweis des durchschnittlichen Haushaltseinkommens im zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung muss zwingend durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden. Wer in den für das durchschnittliche Haushaltseinkommen maßgeblichen Jahren nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, hat ein Nachweisproblem. Das lässt sich nur ausräumen, indem beim Finanzamt schnellstmöglich freiwillige Steuererklärungen für die betreffenden Jahre eingereicht werden.

Praxistipp | Schnellstmöglich deshalb, weil neben der sechsmonatigen Antragsfrist nur drei Monate Zeit bleiben, die Nachweise zum Antrag – hier die Steuerbescheide – hochzuladen. Wird diese Frist versäumt, weil die Steuerbescheide noch nicht vorhanden sind, ist der Anspruch auf Baukindergeld verloren.

Lebte der Antragsteller oder dessen Lebenspartner/Ehegatte im dritten oder zweiten Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Baukindergeld im Ausland, müssen als Nachweis zum durchschnittlichen Haushaltseinkommen ausländische Steuerbescheide vorgelegt werden.

 

Was nicht gefördert wird

Wichtig ist auch zu wissen, welche Wohnformen nicht mit dem Baukindergeld gefördert werden. Denn in der Praxis kalkulieren Immobilieneigentümer in spe häufig mit dem Baukindergeld und kommen in finanzielle Not, sollte die KfW die Auszahlung von Baukindergeld verweigern.

Nicht gefördert werden:

  • Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen,
  • die Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, testamentarische Verfügung oder Schenkung,
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitglieds in gerader Linie (z. B. Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),
  • der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitglieds stand.
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