Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Unsere heutige Arbeitswelt hat sich stark verändert und tut dies immer noch. Arbeitgeber sind zunehmend gefragt, Strategien gegen den Fachkräftemangel zu entwickeln und sich auf dem Markt als attraktive Arbeitgeber zu positionieren. Gleichzeitig haben sich die Wert- und Zielvorstellungen der Arbeitnehmer – insbesondere der neueren Generationen – deutlich gewandelt, sodass sie von ihren Arbeitgebern neue Perspektiven erwarten. Mit dem „klassischen Paket“ 40-Stunden-Woche und Festgehalt ohne zusätzliche Leistungen lässt sich heute nur noch schwer punkten. Die Mitarbeiter erwarten anteiliges Homeoffice, Flexibilität und die Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse.

Wir möchten vorstellen, wie Arbeitgeber durch eine steueroptimierte Lohngestaltung ihren Mitarbeitern Gutes tun können – und dabei selbst auch durch Steuerersparnis profitieren können.

Wussten Sie, dass Sachbezüge bis zu 50 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei für den Mitarbeiter und auch den Arbeitgeber sind? Unter Sachbezügen versteht man Leistungen, die Unternehmen ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum vereinbarten Lohn gewähren können. Gibt der Arbeitgeber beispielsweise monatliche Benzingutscheine, Sachbezugskarten mit Guthaben oder Mitgliedschaften im Fitnessstudio aus und liegt der monatliche Beitrag, gemeinsam mit weiteren Zuwendungen und nach Anrechnung von vorgenommenen Zuzahlungen der Mitarbeiter, unter 50 € im Monat, so handelt es sich um eine steuerfreie Arbeitgeberleistung. Doch selbst wenn die Summe solcher Sachbezüge über der Sachbezugsfreigrenze liegt, besteht immer noch die Möglichkeit, dass eine Pauschalierung vorgenommen werden kann und dadurch nicht der volle Steuersatz zu zahlen ist.  

Was kann der Arbeitgeber noch tun? Eigene Waren aus dem Betrieb können dem Arbeitnehmer vergünstigt (4 % Preisabschlag) verkauft werden – auch dies ist dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Fahrtkostenerstattungen, Verpflegungsmehraufwendungen, Erholungsbeihilfen („Urlaubsgeld“), Kindergartenzuschüsse und Zuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit sind ebenfalls beliebte und steuerbegünstigte Varianten, dem Arbeitnehmer noch gewisse Extras zu bieten. Zwar sind nicht alle der Leistungen steuerfrei, aber innerhalb bestimmter Grenzen können sie durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung steuervergünstigt sein.

Und was kann der Arbeitgeber für die Gesundheit der Mitarbeiter tun? Das Gesundheitsbewusstsein in unserer Gesellschaft steigt. Warum sich da nicht auch durch ein betriebliches Gesundheitsmanagement um die Mitarbeiter kümmern? Das fängt bei der Einrichtung von angenehmen, ergonomischen Arbeitsplätzen an und geht bis zu Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheit, z.B. kostenlose Gesundheitschecks, Kurse oder anderen Präventionsmaßnahmen. Der Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung beträgt 600 € jährlich. Aber Achtung: Fitnessstudio- oder Sportvereinsmitgliedschaften sind in der Regel nicht begünstigt.

Ein aktuell sehr beliebtes Instrument ist die Einrichtung einer betrieblichen Zusatzkrankenversicherung. Über diese vom Arbeitgeber finanzierte zusätzliche Krankenversicherung können bestimmte Sonderausgaben, wie etwa Brillen, Zahnreinigung oder Heilpraktiker-Rechnungen der Mitarbeiter bis zu einem gewissen Budget übernommen werden.

Auch die betriebliche Altersvorsorge ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor einigen Jahren stärker in den Fokus von Unternehmen gerückt. Bei vielen Betriebsrentenmodellen geht es darum, dass der Mitarbeiter einen Teil seines Lohns in eine Betriebsrente umwandelt, also auf einen gewissen Betrag des Monats heute verzichtet, der dann in Zukunft in die Altersvorsorge fließt. Gleichzeitig zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall ebenfalls einen Teil in die Altersvorsorge des Mitarbeiters ein, sodass dieser von der höheren Einzahlung profitiert. Je nach Höhe und Zuschuss kann der Arbeitgeber auch hier besonders punkten.

Ebenfalls derzeit ein wichtiges Thema: Was kann ich meinem Mitarbeiter im Homeoffice Gutes tun? Vor allem ist die Bezuschussung über eine Internetpauschale besonders gängig, ebenso wie die Ausstattung von Mitarbeitern mit entsprechenden Kommunikationsgeräten (Laptops, Tablets, Mobiltelefonen). Eine Überlegung wert: Der Arbeitgeber kann für diese Geräte auch die Privatnutzung erlauben; dieser Vorteil ist nach § 3Nr. 45 EStG steuerfrei.

Die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten, regelmäßige Betriebsveranstaltungen, Dienstfahrzeuge oder auch betriebliche E-Bikes, Arbeitnehmerdarlehen – es gibt noch viele Möglichkeiten, was Arbeitgeber tun können. Wichtig ist es, ein individuell passendes und aufeinander abgestimmtes Maßnahmenpaket zu schnüren und dabei steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Wenn dann noch durch effiziente Organisation und den Einsatz von digitalen Möglichkeiten der Verwaltungsaufwand für die steuerfreien Leistungen relativ gering bleibt, kann durch die Steuerersparnis auf beiden Seiten eine Win-Win-Situation entstehen.

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 14:00 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden