Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Rechtzeitig vor Weihnachten beschert uns Vater Staat ein Sammelsurium an Steuerneuerungen, klein, handlich und passend für den Adventskalender. Im Jahressteuergesetz 2018 sind viele Bereiche betroffen, viele kleinere Korrekturen werden vorgenommen und einige für die Praxis sehr hilfreiche Konkretisierungen vorgenommen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen kurz vor.

Steuerbefreiung von Sanierungserträgen: Eine aus unserer Sicht sehr wichtige Regelung, die längst überfällig war und nun endlich zur erfolgreichen Fortführung von Sanierungsverfahren beiträgt, ist die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen. Wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Sanierung Sanierungsgewinne erzielt, z.B. durch den Wegfall von Verbindlichkeiten, können diese nun unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei sein. Zuvor war es dagegen sehr problematisch, wenn durch eine Sanierung eine hohe Steuerlast entstehen konnte, die die gesamte Rettung scheitern ließ. Nehmen wir zum Beispiel an, es haben im Sanierungsprozess 1 Mio. EUR Schulden bestanden, die von den Gläubigern zu Teilen erlassen wurden (z.B. 900.000 EUR) um das Überleben zu sichern. Daraus entstünde ein Steuergewinn i.H.v. 900.000 EUR, der steuerpflichtig wäre (sofern nicht ausreichend Verlustvorträge vorhanden wären). Der Erlass von Schulden i.H.v. 900.000 EUR würde also wiederum Steuerzahlungen im sechsstelligen Bereich auslösen. Für Unternehmen im Sanierungsprozess eine weitere enorme und kontraproduktive Entlastung, die nicht selten direkt in die Insolvenz führt. Das Finanzamt entschied daher, die Besteuerung der Sanierungsgewinne aufzuheben um den erfolgreichen Fortgang von Sanierungen zu sichern. Nun ist dies auch im Steuergesetz verankert, wodurch endlich Rechtssicherheit gegeben ist.

Steuerliche Förderung von dienstlichen Hybrid- und Elektrofahrzeugen und Elektro-Fahrrädern: Ein schönes Adventstürchen. Der Staat räumt hier steuerliche Begünstigungen ein, indem die privat zu versteuernden Nutzungsanteile (bzw. der Bruttolistenpreis) halbiert werden.

Steuerfreies Jobticket: In die gleiche Richtung geht auch diese Neuregelung. Jobtickets sind künftig als steuerfreie Arbeitgeberleistungen möglich, als Anreiz, diese verstärkt zu nutzen.

Neuerungen gibt es auch mit Blick auf das Investmentsteuergesetz, vorwiegend betreffend die Cum-Ex Geschäfte: Durch solche Geschäfte entstanden in der Vergangenheit zahllose falsche Kapitalertragsteuer-Erstattungen. Durch höhere Nachweiserfordernisse, die nun auch im Steuergesetz verankert sind, soll dieser Steuerbetrug ein Ende haben.

Anpassung der steuerlichen Paragraphen an das Betriebsrentenstärkungsgesetz
2018 kam das Betriebsrentenstärkungsgesetz, über das wir bereits ausführlich berichtet hatten. Hier daher nur in Kürze: Mit dem Ziel, die persönlich Altersvorsorge über Betriebsrentenmodelle zu fördern, führt das Gesetz dazu, dass vor allem Geringverdiener durch Zuschüsse sowohl von staatlicher Seite als auch arbeitgeberseitig für die Zukunft besser aufgestellt werden. Neu ist, dass der Arbeitgeber nun in jedem Fall zuschießen muss, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf betriebliche Altersorge geltend macht und einen Teil seines Lohnes entsprechend dafür einsetzt. Regelungen wie zum Beispiel betreffend die steuerlichen Begünstigungen für Geringverdiener oder die steuerneutrale Übertragung von betrieblichen Altersvorsorge-Anwartschaften wurden daher nun im Jahressteuergesetz 2018 aufgenommen.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
Hier wurde nun die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen erleichtert, auch wenn die Gesellschaft in der Vergangenheit Verluste hatte. Zuvor sind die Verlustvorträge anteilig oder vollständig verloren gewesen, wenn Anteile übertragen, z.B. verkauft oder verschenkt wurden. Nun gehen die Verlustvorträge nur noch dann (vollständig) verloren, wenn mehr als 50% übertragen werden. Werden geringere Anteile übertragen, so bleiben die Verlustvorträge bestehen (und zwar vollständig).

Neuregelungen im Umsatzsteuergesetz
Einige Neuerungen betreffen das Umsatzsteuergesetz: Eine davon ist die Umsetzung der Gutschein-Richtlinie, welche die umsatzsteuerlichen Regelungen für Gutscheine konkretisiert. Zunächst wird die Definition von Gutscheinen an die Verwendung innerhalb der EU angepasst und demnach zwei Arten von Gutscheinen unterschieden, Einzweck- und Mehrzweckgutscheine. Bei Einzweckgutscheinen ist zum Zeitpunkt der Ausstellung genau klar, welche Steuern sie auslösen (und welche Umsatzsteuersätze anzuwenden sind). Entsprechend ist die Umsatzsteuer direkt zu entrichten. Bei Mehrzweckgutscheinen, z.B. Wertgutscheinen, die für beliebige Produkte oder Leistungen eingesetzt werden können, ist dies nicht hinreichend bekannt. Je nachdem, wofür der Gutschein eingelöst wird, können ggf. unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen, so dass die Steuer erst bei Erbringung der Leistung, d.h. bei Einlösung, fällig wird. Die Neuregelung betrifft erst Gutscheine, die nach dem 31.12.18 ausgestellt werden.

Die E-Commerce Richtlinie zur Erleichterung des elektronischen Handels wird (in Teilen) umgesetzt. Insbesondere betreffen die Neureglungen Vereinfachungen der Rechnungsstellung und genaue Regelungen für internationale Geschäfte. Ebenfalls neu ist im Kontext des Online-Handels die Haftung von Anbietern von elektronischen Marktplätzen für nicht geleistete Umsatzsteuer der auf der Plattform aktiven Händler (wir berichteten bereits). Diese Regelungen sollen Steuerhinterziehung auf Online-Handelsplattformen verhindern und die Fairness im Wettbewerb sichern, in dem ausländische und inländische Händler gleichen umsatzsteuerlichen Bedingungen unterworfen sein sollen. Auch hier wurden nun die Details im Jahressteuergesetz niedergeschrieben.

Das Jahressteuergesetz wartet mit einigen weiteren kleineren Änderungen und Details auf, die wir natürlich für Sie auch auf dem Schirm haben und im Einzelfall dann natürlich berücksichtigen. Bei Fragen dürfen Sie sich sehr gerne an uns wenden,

herzliche Grüße
Martin Himmelsbach & Rudolf Streif

Kategorie(n): ,

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden