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Nun hat auch der Bundesrat dem Steuerhilfegesetz zugestimmt: Damit gibt es grünes Licht für einige neue Maßnahmen. Besonders hervorzuheben sind die Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie, steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und die Corona-Prämie. Wir fassen hier die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Ein mit Spannung erwarteter Punkt war die nun definitiv verabschiedete Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie. Auf ein Jahr befristet ab 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 werden Speisen (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) nur mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent statt 19 Prozent besteuert. Getränke werden nach wie vor mit dem regulären Mehrwertsteuersatz besteuert. Die Regelung gilt für alle Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe – d.h. auch für Caterer, Imbisse, Bäckereien, Metzgereien – also für alle, die verzehrfertige Speisen anbieten.

Sicher werden sich nun einige fragen, wieso hier von 7 Prozent die Rede ist, wo doch vom Koalitionsausschuss jüngst die Senkung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf 5 Prozent beschlossen wurde. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine Formalie handelt: Das Steuerhilfe-Gesetz lag in seiner aktuellen Form bereits seit einigen Wochen vor. Die Gesetze, welche die Maßnahmen des Koalitionsausschuss betreffen, müssen erst erstellt, konkretisiert und verabschiedet werden. Wir gehen aber davon aus, dass der reduzierte ermäßigte Satz von dann 5 Prozent auch für die Gastronomie gelten wird . Doch hier gibt es, wie gesagt, noch keine Rechtssicherheit. Mit etwaigen Umstellungen im Kassensystem oder in der Buchhaltung empfehlen wir daher noch zu warten, bis auch die neusten Vorhaben der Regierung umgesetzt sind.

Ebenfalls wurde wie angekündigt beschlossen, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei möglich sind (auf bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt).

Bahn frei ist nun auch für eine steuerfreie Corona-Prämie durch den Arbeitgeber von bis zu 1.500 EUR pro Arbeitnehmer. Diese Form der Sonderleistung zur Honorierung besonderer Leistungen in der Krise ist also ebenfalls steuerfrei möglich.

Eine weitere verabschiedete Maßnahme ist zudem die Verlängerung der Entschädigung für Verdienstausfälle. Eltern, die aufgrund der Corona-bedingten Schließungen oder Einschränkungen der Kitas und Schulen durch die Betreuung der Kinder Verdienstausfälle erleiden, können die Entschädigung dafür nun statt für 6 Wochen künftig für 10 Wochen erhalten (Alleinerziehende für 20 Wochen).

Details und weitere Beschlüsse sind hier nachzulesen:

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/990/990-pk.html?nn=4732016#top-35

 

 

erstellt am: 06.06.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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