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Ab dem 1.1.2027 wird die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend neu geregelt. Die bisher bekannte Riester-Förderung bleibt für bestehende Verträge grundsätzlich erhalten. Für neue Verträge und bei einem Wechsel in das neue Recht gelten künftig einfachere Förderregeln und ein größerer Kreis förderberechtigter Personen. Wir erläutern Ihnen die steuerliche Förderung – eine Entscheidung für einen Vertrag oder ein bestimmtes Anlageprodukt sollte aber immer erst nach unabhängiger Finanzberatung getroffen werden.

Die neue Förderung auf einen Blick

Die Grundzulage richtet sich künftig nach der Höhe des eigenen Jahresbeitrags:

Eigenbeitrag im Kalenderjahr Staatliche Grundzulage
Die ersten 360 EUR 50 % des Eigenbeitrags, höchstens 180 EUR
Weitere Beiträge bis insgesamt 1.800 EUR 25 % des zusätzlichen Eigenbeitrags, höchstens weitere 360 EUR
Maximale Grundzulage 540 EUR pro Jahr

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich ein Eigenbeitrag von mindestens 120 EUR im Jahr. Die bisherige Berechnung anhand von 4 % des Vorjahreseinkommens entfällt. Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist, kann unter den weiteren Voraussetzungen zudem einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 EUR erhalten.

Förderung für Familien

Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es künftig 1 EUR Kinderzulage je 1 EUR Eigenbeitrag, höchstens 300 EUR pro Kind und Jahr. Das Geburtsjahr des Kindes spielt dabei keine Rolle mehr.

Ein Beispiel zeigt, wie sich die Zulagen zusammensetzen: Zahlt ein unmittelbar förderberechtigter Elternteil mit drei kindergeldberechtigten Kindern jährlich 360 EUR in seinen Vertrag ein, kommen bei Vorliegen aller Voraussetzungen 180 EUR Grundzulage und 900 EUR Kinderzulage hinzu. Dem Vertrag werden für dieses Jahr somit insgesamt 1.440 EUR gutgeschrieben.

Steuerliche Günstigerprüfung bleibt

Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung weiterhin, ob der Sonderausgabenabzug einen höheren Steuervorteil bringt als die Zulagen. Ab 2027 können dafür bis zu 1.800 EUR Eigenbeitrag zuzüglich der jeweiligen Zulagen berücksichtigt werden. Ergibt die Prüfung einen höheren Steuervorteil, wird die Differenz bei der Einkommensteuer berücksichtigt.

Wer kann künftig gefördert werden?

Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird erweitert. Dazu zählen künftig grundsätzlich auch Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder bestimmten freiberuflichen Tätigkeiten sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke, etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater.

Bei Selbstständigen gehört eine abgegebene Steuererklärung zu den Voraussetzungen. Mitglieder eines Versorgungswerks müssen bis zum Ende des jeweiligen Beitragsjahres in die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen einwilligen.

Was gilt für bestehende Riester-Verträge?

Für Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden, besteht grundsätzlich Bestandsschutz. Sie können mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden; ein Wechsel ist nicht erforderlich. Ein Wechsel in das neue Förderrecht ist möglich, kann aber nicht rückgängig gemacht werden.

Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt unter anderem vom Eigenbeitrag und vom Anspruch auf Kinderzulagen ab. Gerade für Familien mit geringem Einkommen kann die bisherige Förderung günstiger sein. Deshalb sollten die steuerlichen Auswirkungen vor einer Entscheidung individuell verglichen werden.

Hinweis zu unserer Beratung: Wir beraten Sie zu den steuerlichen Voraussetzungen und Folgen der geförderten Altersvorsorge, insbesondere zu Förderberechtigung, Zulagen und Sonderausgabenabzug. Welche konkreten Verträge oder Anlageprodukte hinsichtlich Kosten, Chancen und Risiken für Sie geeignet sind, beurteilen wir nicht und empfehlen keine Anbieter. Für die Produktauswahl wenden Sie sich bitte an eine hierfür befugte Fachperson. Die steuerlichen Folgen Ihrer Entscheidung besprechen wir gerne mit Ihnen.

Quelle — Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156; Bundesfinanzministerium, „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“.

 

 

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