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Mit der Aktualisierung des Fragen- und Antworten-Katalogs zur Aktivrente hat das Bundesfinanzministerium zwei weitere Fragen beantwortet. Für die Praxis geht es darum, wie der Freibetrag bei einem Beschäftigungswechsel im laufenden Monat berechnet wird und ob die Steuerbefreiung auch für Midijobs gilt.

Hintergrund

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten (Sozialabgaben fallen aber weiter an).

Aufnahme, Beendigung und Wechsel der Beschäftigung

Wenn bei Arbeitnehmern im Laufe des Monats ein Arbeitsverhältnis endet oder sie den Arbeitgeber wechseln, ist der Freibetrag tageweise zu berechnen. Ausgehend von pauschal
30 Kalendertagen pro Monat beträgt der tägliche Freibetragsanteil 66,67 EUR.

Wird der Monatsfreibetrag wegen der tageweisen Aufteilung nicht vollständig ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den verbleibenden Betrag bei seiner Steuererklärung beantragen.

Nehmen Arbeitnehmer im laufenden Monat eine neue Beschäftigung auf und bestätigen sie dem neuen Arbeitgeber schriftlich, dass in diesem Monat bislang keine steuerfreie Aktivrente beansprucht wurde, entfällt die tägliche Kürzung und der volle Monatsfreibetrag kann ungekürzt gewährt werden. Diese Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Fehlt die Bestätigung, erfolgt nur eine anteilige Berücksichtigung.

Midijob

Minijobs (Arbeitsentgelt bis 603 EUR) werden von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Bei Midijobs im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 EUR) greift die Steuerbefreiung hingegen. Dabei ist die Steuerfreiheit der Aktivrente grundsätzlich auf das volle Arbeitsentgelt anzuwenden und nicht auf das für Zwecke der Rentenversicherung reduzierte beitragspflichtige Entgelt zu begrenzen.

Quelle — BMF mit Fragen und Antworten zur Aktivrente, Abschn. II, Fragen 4a und 9 (Stand 25.6.2026), unter www.iww.de/s15439

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