In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Sachbearbeiter der Finanzämter beantragte Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tagespauschale nicht anerkennen. Oft ist die Begründung, dass die im Homeoffice ausgeführten Tätigkeiten „nicht zum typischen Berufsbild gehören“. Im Folgenden bekommen Sie Informationen zu dieser Problematik und Hinweise, wie in der Praxis der Abzug der Tagespauschale weitgehend sichergestellt werden kann.
Grundsätzliches zur Tagespauschale
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG haben Arbeitnehmer und Unternehmer einen Anspruch auf eine Tagespauschale (in den Jahren 2020 bis Ende 2022 noch als Homeoffice-Pauschale bezeichnet) von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, wenn sie zu Hause berufliche Tätigkeiten verrichten.
Voraussetzung für den Abzug der Tagespauschale ist, dass an dem Tag keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird und dass bei Auswärtstätigkeit und Homeoffice am selben Tag die Arbeit im Homeoffice zeitlich überwiegt. Die Homeoffice-Pauschale ist zudem steuerlich als Werbungskosten abziehbar, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Wurde in einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Tätigkeit im Homeoffice verrichtet und dafür Werbungskosten geltend gemacht, scheidet die Tagespauschale aus.
Die gesetzlichen Grundlagen werden zwar durch ein Schreiben des Bundesfinanzministerium kommentiert (BMF v. 15.8.23, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027), erhebliche Einschränkungen hinsichtlich dessen, für welche beruflichen Tätigkeiten es die Tagespauschale geben soll, finden sich auch hier nicht.
Keine Tagespauschale für „nur organisatorische“ Arbeiten im Homeoffice?
In der Praxis kommt es nun immer häufiger dazu, dass die Tagespauschale versagt wird. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Handwerker, Berufskraftfahrer oder Kassierer für die im Homeoffice ausgeführten beruflichen Tätigkeiten die Tagespauschale geltend machen. Die Arbeiten dieser Berufsgruppen von zu Hause beschränkten sich dabei oft auf Stundenaufzeichnungen, administrative Tätigkeiten, den Abruf der Dienstpläne oder ggf. auch auf Rufbereitschaft.
Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern versagen den Werbungskostenabzug der Tagespauschale meist aus folgenden Gründen:
- Es handele sich hier um Tätigkeiten organisatorischer Art, die zwar mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, jedoch für den Beruf nicht charakteristisch seien.
- Zeitlich seien diese Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung.
- Da nur Arbeiten von untergeordneter Bedeutung erbracht werden, werden an das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes nur sehr geringe Anforderungen gestellt.
Die organisatorischen Arbeiten dieser Art – so nach Ansicht der Sachbearbeiter in den Finanzämtern – könnten auch auf der Baustelle, im Fahrzeugdepot etc. ausgeübt werden, so dass kein anderer Arbeitsplatz benötigt würde. Eine weitere häufig verwendete Argumentation gegen die Tagespauschale: Ein anderer Arbeitsplatz stünde auch dann zur Verfügung, wenn dieser außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub, nicht zugänglich sei.
Einspruch einlegen
Wird der Werbungskostenabzug für die Tagespauschale vom Finanzamt abgelehnt, weil die zu Hause erledigten Arbeiten nur organisatorischer Natur und auch zeitlich eher unbedeutend sind, lohnt sich Gegenwehr in Form eines Einspruchs. Wir prüfen diese Fälle und legen Einspruch für unsere Mandanten ein, insbesondere wenn:
- wir im Rahmen des Einspruchsverfahrens detailliert schildern können, welche konkreten Aufgaben im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen ( insbesondere auch, welche innerhalb des Homeoffice),
- wir begründen, warum welche Arbeiten zu Hause erledigt werden (müssen) und welche Bedeutung diese für den Arbeitsablauf hat,
- wir ggf. eine Bescheinigung der Ausführungen per Unterschrift durch den Arbeitgeber beifügen können,
- ebenso wenn vom Arbeitgeber eine Bescheinigung vorliegt, dass kein anderer Arbeitsplatz für die Erledigung der Arbeiten zu Hause vorhanden ist.
- Der Sachbearbeiter im Finanzamt sollte um eine Fundstelle gebeten werden, aus der sich ergibt, dass ein anderer Arbeitsplatz im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG auch dann vorliegt, wenn die Arbeit zu Hause außerhalb der normalen Arbeitszeit (Wochenende, Feiertag, Urlaub) stattfindet.
Kategorie(n): Ratgeber