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Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022, dem der Bundesrat am 20.05.2022 zugestimmt hat, sind verschiedene Maßnahmen angesichts der steigenden Energiepreise auf den Weg gebracht worden. Die Energiepreispauschale von 300 EUR ist für viele Arbeitgeber nun besonders relevant – soll sie doch über den Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende sollen eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Arbeitnehmer sollen dies ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erhalten. Für alle anderen kann die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Sie muss somit dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden. In der Sozialversicherung besteht Beitragsfreiheit, hier fallen keine Beiträge an.
Der Beschluss der Pauschale wirft einige Fragen auf, insbesondere was genau Arbeitgeber nun tun müssen, mit welcher Lohnabrechnung die Pauschale auszuzahlen ist und wie die Pauschale mit der Lohnsteueranmeldung zu verrechnen ist. Die entsprechenden FAQs des Bundesfinanzministeriums sorgen hier für Klärung. Wir fassen zusammen:

  • Welcher Arbeitnehmer erhält die Pauschale?

Maßgeblich sind alle am 01.09.2022 beschäftigten unbeschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter. Es erhält eine Pauschale wer:

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht,
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht ist oder
  • als geringfügig Beschäftigte/r pauschal besteuerten Arbeitslohn erhält (§ 40a Abs. 2 EStG).

Wer vor dem 01.09.2022 das Unternehmen verlassen hat oder erst nach dem 01.09.2022 eintritt, ist nicht zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer kann – sofern er nicht über einen anderen Arbeitgeber die Energiepreispauschale erhält, die 300 EUR über die Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.

Bei Minijobs ist es entscheidend, ob es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt.  Die geringfügig Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis das erste bzw. Hauptarbeitsverhältnis ist.
Minijobber, die ein anderes Hauptarbeitsverhältnis haben, müssen die Pauschale über dieses Arbeitsverhältnis erhalten. Bei mehreren Minijobs gilt ebenso, dass hierbei das erste Dienstverhältnis entscheidend ist.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Energiepreispauschale jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zusteht, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse.

Sonderfälle sind in den FAQs des Bundesfinanzministeriums überdies konkretisiert (z.B. dass auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Arbeitnehmer im Mutterschutz, Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Werkstudenten etc. die Pauschale erhalten).

  • Wann wird die Pauschale ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale soll in der Lohnabrechnung für September durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer lediglich im Quartal meldet, darf er die Auszahlung auch erst im Oktober durchführen. Das betrifft die Arbeitgeber dann, wenn sie im vorangegangenen Jahr für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 EUR Lohnsteuer abgeführt haben und daher die Steuer quartalsweise melden.

Wer im vorangegangenen Jahr weniger als 1.080 EUR Lohnsteuer gezahlt hat und dadurch nur eine Jahresmeldung durchführt, darf auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verzichten. Die Beschäftigten können sich die 300-EUR-Pauschale dann im Jahr 2023 in der abzugebenden Einkommensteuererklärung für 2022 auszahlen lassen.

  • Wie erhält der Arbeitgeber die Energiepreispauschale zurück?

Die Energiepreispauschale soll den Arbeitnehmern vom Staat zukommen und nicht etwa den Arbeitgeber belasten. Daher muss sich der Arbeitgeber die ausgezahlte Pauschale wieder über die entsprechende Lohnsteueranmeldung zurückholen. Hierfür wird in der Lohnsteueranmeldung August 2022 eine extra Kennziffer eingefügt, über die die Energiepreispauschale geltend gemacht wird. Somit holt sich der Arbeitgeber die Erstattung vom Staat bereits vor der tatsächlichen Auszahlung an die Arbeitnehmer, er muss die Energiepreispauschale also nicht vorfinanzieren.

Konkret heißt das, dass er in der bis zum 12.09.2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 (Verschiebung der Frist nach § 108 Abs. 3 AO, da der 10.09.2022 ein Samstag ist) den Betrag aller an seine Arbeitnehmer zu zahlenden Energiepreispauschalen abzieht. Sollte der Betrag die gezahlte Lohnsteuer übersteigen, erhält er eine Erstattung.

Meldet er die Lohnsteuer quartalsweise, kann er die Pauschale mit der Lohnsteuer für das dritte Quartal (Anmeldung bis 10.10.2022) verrechnen. Meldet er jährlich und hat die Energiepreispauschale ausgezahlt, so darf er sie mit der Lohnsteuer für das Jahr 2022 (Fälligkeit der Anmeldung 10.01.2023) abrechnen.

  • Was gilt es sonst zu beachten?

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss der Arbeitgeber die gezahlte Energiepreispauschale ausweisen. Dazu gibt es eine zusätzliche Kennzahl, den Großbuchstaben E für die Lohnsteuerbescheinigung 2022. Durch diesen Ausweis soll verhindert werden, dass die Pauschale ein weiteres Mal über die Steuererklärung geltend gemacht werden kann.

In den Fällen von Minijobs, für die keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt wird (bei 2-Prozent-Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG), muss auch in diesem Fall keine extra Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden. Der Minijobber ist allerdings verpflichtet, erhaltene Zahlungen dem Finanzamt anzugeben. Ebenso ist es wichtig, dass er wie oben beschrieben, dem auszahlenden Arbeitgeber schriftlich versichert hat, dass dies sein Hauptdienstverhältnis ist.

Abschließend noch ein kleiner Hinweis für Arbeitnehmer: Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Der Arbeitnehmer muss die erhaltene Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen – sie erhöht die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Weitere Fragen und Antworten findet man auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

 

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