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Gute Nachrichten für Mandanten, die im Jahr 2017 und 2018 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für geplante Investitionen vom Gewinn abgezogen haben. Wegen der Coronakrise kommt es zu keinen negativen steuerlichen Konsequenzen (Änderung der Steuerbescheide 2017 oder 2018 und Wegfall des Investitionsabzugsbetrags), wenn die Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums ­erfolgte.

Im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (BGBl I 2021, 2050) wurden wegen Corona folgende Investitionszeiträume gesetzlich verankert (§ 52 Abs. 16 Satz 3 und Satz 4 EStG-E):

  • Abzug in 2017: Wurde im Jahr 2017 ein Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen, verlängert sich der Investitionszeitraum wegen der Coronakrise von drei auf fünf Jahre. Es ist steuerlich also unschädlich, wenn die Investition bis Ende 2022 erfolgt.
  • Abzug in 2018: Bei Abzug eines Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2018 verlängert sich der Investitionszeitraum von drei auf vier Jahre. Auch hier bleibt es steuerlich ohne negative Konsequenzen, wenn die Investition bis spätestens 31.12.2022 erfolgt.
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