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Dass es im Steuerrecht auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, musste jüngst ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb vor dem Bundesfinanzhof erfahren. Danach bildet die Lieferung von Pflanzen mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz (7 %) für die Pflanzen scheidet folglich aus. |

Nach einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs können zwar jeweils selbstständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Denn dann geht weder die sonstige Leistung des Einpflanzens (19 % USt) in der Pflanzenlieferung (7 % USt) noch die Pflanzenlieferung in dieser sonstigen Leistung auf.

Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbstständiges „Drittes“ im Sinne einer gärtnerischen Anlage geschaffen wird. Die Pflanzenlieferungen sind dann zwar keine (untergeordnete) Nebenleistung zu den Gartenbauarbeiten als Hauptleistung. Vielmehr liegt eine einheitliche Leistung vor, da durch die Kombination der Pflanzenlieferungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den Gartenbauarbeiten etwas Eigenständiges, Neues geschaffen wurde.

Merke | Dass die gartenbaulichen Arbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt wurden, ändert daran nichts. Für die Abgrenzung (einheitliche versus getrennte Leistung) kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob die Leistungen formal in einem einheitlichen oder in mehreren getrennten Verträgen vereinbart wurden.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2019, Az. V R 22/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208237; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. V R 25/07

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