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Zum 01.01.2018 bzw. 01.01.2019 treten im Schweizer Umsatzsteuerrecht weitreichende Änderungen für ausländische Unternehmen in Kraft die auch Sie betreffen könnten.
Diese Änderungen führen dazu, dass eine große Anzahl von Unternehmen in der Schweiz umsatzsteuersteuerpflichtig wird. Wir empfehlen deshalb dringend, Ihre Schweizer Geschäftsvorfälle im Hinblick auf die nachfolgenden Änderungen zu überprüfen.

Änderungen per 01.01.2018

Ab dem 01.01.2018 ist man in der Schweiz bereits mehrwertsteuerpflichtig wenn das Unternehmen mehr als 100.000 CHF Umsätze hat. In diese Grenze werden nicht nur die Schweizer Umsätze mit einbezogen, sondern alle Weltumsätze und damit auch die deutschen Umsätze (bis 31.12.2017 galt diese Bemessungsgrundlage nur für die Umsätze in der Schweiz). Dies führt dazu, dass de facto diese Grenze nur bei sehr wenigen Kleinunternehmern eine Rolle spielt.

Registrieren müssen Sie sich jedoch nur dann, wenn Sie auch mehrwertsteuerpflichtige Umsätze in der Schweiz ausführen. Umsätze, für reine Dienstleistungen, für die Ihr Kunde die Umsatzsteuer schuldet fallen nicht unter diese Regelung. Tätigen Sie jedoch Umsätze, die zur Registrierungspflicht führen, dann ändert sich jedoch auch die Steuerpflicht für die Dienstleistungen. Die Rechnung ist dann mit 8% Schweizer Mehrwertsteuer auszustellen.

Beispiel: Lieferung und Montage
Das in Deutschland ansässige Unternehmen A erhält einen Auftrag vom in der Schweiz ansässigen Unternehmen CH (alternativ: von einem in Deutschland ansässigen Auftraggeber DE) auf Lieferung und Montage einer Anlage in der Schweiz. Der Umsatz des Auftrages beträgt gesamthaft CHF 50’000.–, der Weltumsatz des Unternehmens liegt über CHF 100’000.–.
Lösung: In der Schweiz handelt es sich bei der Lieferung und Montage aufgrund des weiten Lieferbegriffs im Schweizer Recht um eine Lieferung.
Rechtslage bis 31.12.2017: Der Umsatz beträgt insgesamt nur CHF 50’000.–. Für A ist aufgrund des Umsatzes die Befreiung von der Steuerpflicht einschlägig. A stellt CH (alternativ: DE) eine Netto- Rechnung.
Rechtslage ab 01.01.2018: A muss sich in der Schweiz registrieren lassen, da er die Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund der Umsatzgrenze nicht geltend machen kann. Er muss einen Fiskalvertreter bestimmen (z. B. die Handelskammer Deutschland-Schweiz) und seine Rechnung an CH (alternativ: DE) mit Schweizer MWST fakturieren. Gleichzeitig kann er Schweizer Vorsteuern geltend machen.
Bitte beachten Sie hier, dass das Schweizerische Mehrwertsteuerrecht vom deutschen in der Auslegung von Definitionen abweicht und daher eine Aussage zur Mehrwertsteuerpflicht teilweise erst nach einer genauen Analyse durch einen Fachexperten möglich ist. Sie sollten deshalb Ihre Leistungsbeziehungen klar und eindeutig mit Ihrem Kunden abstimmen.

Folgende Auflistung soll eine erste Orientierung für Sie sein, um die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz zu beurteilen:

  • Reine Warenlieferung in die Schweiz, z.B. Ex-Works Lieferung (nicht online-Versandhandel). Löst keine MWST-Pflicht in der Schweiz aus.
  • Der deutsche Lieferant tritt als Importeur auf (z.B. DDP Lieferungen). Wenn der deutsche Lieferant die schweizerische Einfuhrsteuer übernimmt bzw. als Importeur auftreten möchte, muss er sich – unabhängig vom Weltumsatz – der MWST-Pflicht unterstellen. Die Rechnung an den Schweizer Kunden fakturiert der deutsche Lieferant dann mit Schweizer MWST, die bei der Einfuhr verauslagte Schweizer Einfuhrsteuer kann der deutsche Lieferant über seine Schweizer MWST-Nummer zurückverlangen.
  • Warenlieferungen bei online-Versandhandel (ab 01.01.2019): Unternehmen die für mindestens 100.000 CHF pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Einfuhrsteuer unter 5 CHF) in die Schweiz senden, werden ab 1.1.2019 MWST-pflichtig.
  • Dienstleistungserbringung / Arbeitsleistung mit und ohne Warenlieferung, werkvertragliche Lieferungen in der Schweiz (z.B. Warenlieferung + Montage): Übersteigt der weltweite Umsatz des deutschen Unternehmens 100.000 CHF, besteht ab dem 01.01.2018 MWST-pflichtig.
  • Reine Arbeitsleistungen (ohne Warenlieferung) wie Reparaturen, Montage, Reinigungen usw.:
    Übersteigt der weltweite Umsatz des deutschen Unternehmens 100.000 CHF, besteht ab dem 01.01.2018 MWST-pflichtig.
  • Dienstleistungen wie Werbung, Beratung (ohne Grundstückbezug) für einen Kunden mit Sitz in der Schweiz. Empfängerortsprinzip, egal, ob die Dienstleistung physisch in Deutschland oder der Schweiz erbracht wird: Keine MWST-Pflicht und keine Neuerung ab 01.01.2018.
  • Dienstleistungen wie Architektenleistungen mit Grundstücksbezug (Grundstück in der Schweiz belegen): Belegenheitsortsprinzip, egal ob die Dienstleistung in der Schweiz oder Deutschland erbracht wird: Übersteigt der weltweite Umsatz des deutschen Unternehmens 100.000 CHF, besteht ab dem 01.01.2018 MWST-pflichtig.
  • Dienstleistungen wie Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen oder nicht steuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.: Übersteigt der weltweite Umsatz des deutschen Unternehmens 100.000 CHF, besteht ab dem 01.01.2018 MWST-pflichtig.
  • Dienstleistungen wie Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an steuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Empfängerortsprinzip, egal, ob die Dienstleistung physisch in Deutschland oder der Schweiz erbracht wird: Keine MWST-Pflicht und keine Änderung ab dem 01.01.2018.

Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem:

  • einen Fiskalvertreter bestellen. Als Fiskalvertreter kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz (z.B. die Handelskammer Deutschland- Schweiz) auftreten.
  • eine Sicherheitsleistung erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung). Ab dem 1. August 2017 beträgt die Sicherheitsleistung 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes, dabei liegen der Mindestbetrag bei 2.000 CHF und der Höchstbetrag bei 250.000 CHF
  • in der Regel Steuerabrechnungen vierteljährlich einreichen.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Unterlassung der Anmeldung als steuerpflichtige Person drohen hohe Bußen oder sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich um reine unverbindliche Informationen. Eine Beratung im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht können wir Ihnen aus berufsrechtlichen Gründen leider nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Schweizer Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder an die Handelskammer Deutschland-Schweiz.

erstellt am: 13.06.2018 | von: Corinna Brosamer
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Internationale Steuerthemen

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