
Die Umsatzsteuersenkung treibt gerade in der Gastronomie viele Unternehmer um. Sie müssen differenzieren zwischen ermäßigtem und regulärem Steuersatz. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von aktuell 5 Prozent gilt für Speisen, nicht aber für Getränke. Wie ist aber mit Kombinationsleistungen zu verfahren – z.B. im Rahmen eines Buffets oder in der Konstellation Übernachtung mit Frühstück? In einem aktuellen BMF Schreiben wurde dies nun konkretisiert.
Generell sind hier zwei Themen zu beachten, zum einen das sehr gängige Angebot vieler Hotels und Beherbergungsbetriebe, in denen Übernachtungen mit weiteren Serviceleistungen (z.B. Frühstück, Parkplatz, Wellness etc.) angeboten wird, zum anderen rein kombinierte Verpflegungsleistungen (z.B. Buffet, All-Inclusive-Leistungen etc.), bei denen Getränke und Speisen zusammen im Angebot sind.
Für Übernachtungsleistungen gilt regulär der ermäßigte Umsatzsteuersatz, für andere Serviceleistungen dagegen der reguläre Umsatzsteuersatz. Nun kommt hier dazu, dass mit den jüngsten Regelungen auch zusätzlich für Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet wird. Gerade bei gesetzlich möglichen Pauschalierungen waren daher einige Fragen offen.
Kombinationsleistungen mit Übernachtung
Vorher: Bisher galt, dass bei Übernachtungen mit zusätzlichen Serviceleistungen eine anteilige Verteilung der Leistungen mit ermäßigtem Umsatzsteuersatz (Übernachtung) und reguläre Umsatzsteuersatz (Frühstück, Parkplatz, sonstige Serviceleistungen) entweder über konkrete rechnerische Nachweise oder „pauschaliert“ erfolgen konnte. Hier wurde dann nicht beanstandet, wenn Serviceleistungen pauschal mit 20 Prozent am gesamten Angebot angesetzt wurden. Nun gibt es hier Änderungen, da nicht nur die Übernachtung, sondern auch nun die Speisen im Kontext eines Frühstücks z.B. mit dem ermäßigten Steuersatz angesetzt werden.
Aktuell: Bei der pauschalen Ermittlung gibt es Neuerungen: Es gilt nun, dass die Serviceleistungen anteilig pauschal mit 15 Prozent angesetzt werden können, was dem ermäßigten Satz für Speisen Rechnung trägt. So kann im Umkehrschluss also 85 Prozent des „Gesamtpakets“ mit dem geringeren Umsatzsteuersatz von aktuell 5 Prozent versteuert werden.
Rechenbeispiel
Vorher | Aktuell |
Gesamtangebot: Übernachtung + Frühstück + Parkplatz = 100 EUR |
Gesamtangebot: Übernachtung + Frühstück + Parkplatz = 100 EUR |
80 EUR zu versteuern mit 7 Prozent/ ermäßigt 20 EUR zu versteuern mit 19 Prozent / regulär |
85 EUR zu versteuern mit 5 Prozent / ermäßigt 15 EUR zu versteuern mit 16 Prozent/ regulär |
Alternativ kann natürlich hier auch auf Basis einer nachvollziehbaren Kalkulation der Preisbestandteile genau aufgeschlüsselt werden, welche Leistungen wie besteuert wird.
Beispiel komplette Kalkulation/ ohne Pauschalierung |
Gesamtangebot: Übernachtung + Frühstück + Parkplatz = 100 EUR |
Zimmerpreis einzeln: 90 EUR zu versteuern mit 5 Prozent/ ermäßigt Frühstück Speise: 6 EUR …… zu versteuern mit 5 Prozent/ ermäßigt Kaffee/Getränke: 2,50 EUR zu versteuern mit 16 Prozent/ regulär Parkplatz: 1,50 EUR zu versteuern mit 16 Prozent/ regulär |
Hier müssten allerdings bei einer Betriebsprüfung ggf. Nachweise erbracht werden, dass die Preise für die Einzelleistungen angemessen sind. Gut argumentativ nachvollziehbar ist dies insbesondere, wenn z.B. die jeweiligen Bestandteile des Angebots einzeln käuflich zu erwerben sind.
Kombinationsleistungen Speisen & Getränke
Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei Kombi-Angeboten aus Speisen inklusive Getränken ist es auch möglich, dass eine pauschale anteilige Verteilung angenommen wird und ein Anteil von 30 Prozent des Pauschalpreises für Getränke angesetzt wird.
Grundsätzlich gilt aber auch, dass hier auf Basis von rechnerischen Grundlagen die anteilige Verteilung direkt ermittelt werden kann und ggf. begründet werden kann, warum die Getränke weniger als 30 Prozent des Gesamtpreises ausmachen.
Nachzulesen ist dies einem entsprechenden BMF-Schreiben: