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In den vergangenen Wochen wurde viel diskutiert und es kam immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage, welche Mittel bei der Berechnung des Soforthilfe-Anspruchs vom Unternehmer zu berücksichtigen sind. Nun wurde zu Gunsten der Unternehmer konkretisiert, dass weder private Rücklagen noch vorhandene liquide Rücklagen des Betriebs einzurechnen sind. Außerdem sind neue Antragsformulare verfügbar – alle künftigen Anträge müssen nun mit diesen Formularen eingereicht werden. Was hat sich geändert?

Auf der Website des Wirtschaftsministeriums BW wurde zwischenzeitlich ein neues Antragsformular veröffentlicht, das einheitlich für die Mittel von Bund und Ländern gilt. In diesem Zusammenhang sind nun auch die FAQ angepasst worden. Im wohl spannendsten und meistdiskutierten Punkt, nämlich bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses als Grundlage für die Mittelbeantragung, heißt es nun explizit: „Die vorhandenen liquiden Rücklagen des Betriebs sind bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht einzurechnen.“

Dadurch sind aus unserer Sicht die Antragsvoraussetzungen und die Berechnungsgrundlagen klarer geworden. Die Voraussetzungen mit Blick auf die Berechnung sind zusammengefasst:

  • Das Unternehmen/der Selbstständige muss durch die Corona Pandemie erstmals in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein.
  • Die Schwierigkeiten müssen existenzbedrohend sein, d.h. die verfügbaren liquiden Mittel reichen nicht aus, um die Verbindlichkeiten (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten etc.) zu zahlen bzw. den laufenden Finanz- und Sachaufwand zu decken.

Was sind Verbindlichkeiten bzw. was ist laufender Finanz- und Sachaufwand?

Neben Kosten für gewerbliche Miete, Pacht und laufende Zahlungen des Unternehmens z.B. Strom etc. wurde konkretisiert, dass zu den ansetzbaren Kosten die Personalkosten des Unternehmens zählen. Dies gilt nur, soweit hierfür keine sonstigen Hilfen (Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz, ggf. Kurzarbeitergeld o.Ä.) in Anspruch genommen wurden.

Zudem darf ein fiktiver Unternehmerlohn bei Soloselbständigen, Freiberuflern und für im Unternehmen tätige Inhaber in Höhe von maximal 1.180 EUR pro Person und pro Monat berücksichtigt werden.

(Im Zuschussantrag ist bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten die Summe dieser Positionen zu Personalkosten und Unternehmerlohn gesondert zu benennen.)

Wie berechnen sich die verfügbaren liquiden Mittel?

Bei der Berechnung der verfügbaren liquiden Mittel, die den laufenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, sind

  • private Mittel/Rücklagen nicht einzubeziehen (bereits vor knapp 14 Tagen klargestellt)
  • vorhandene liquide Rücklagen des Betriebs sind ebenfalls nicht mit einzubeziehen, d.h. diese müssen vorher nicht aufgebraucht sein.
  • erhaltene Ausgleichszahlungen sind dagegen zwingend mit einzurechnen.

Bislang war hier auch fraglich, inwieweit sich bestehende Ausgleichszahlungen oder Stundungen (z.B. von Versicherungen im Sinne einer Betriebsausfallversicherung, Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz oder auch Steuerstundungen etc.) auf die Berechnung des Liquiditätsengpasses auswirken. Dazu wurde nun klargestellt, dass diese vorrangig in Anspruch zu nehmen sind und in die Berechnung mit einbezogen werden müssen. Zusätzliche liquide Mittel durch Ausgleichszahlungen und Steuerstundungen mindern insoweit den Liquiditätsengpass. Zu den Ausgleichszahlungen zählen laut FAQ beispielsweise Leistungen aus einer Betriebsausfallversicherung, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Kurzarbeitergeld sowie Steuerstundungen.

Allerdings sehen wir als Kanzlei es kritisch, Steuerstundungen als liquide Mittel anzusehen in einer Nennung mit Ausgleichszahlungen. Sie sind eben keine ausgleichenden Zahlungen, sondern die gestundeten Steuern müssen später dennoch gezahlt werden– denn „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“. Nach dem Wortlaut der FAQ müssen diese Gelder aber nun zur Überbrückung der Engpässe eingesetzt werden.

Da die gesamten Mittel beschränkt ist, macht es aber natürlich gesamtwirtschaftlich gesehen, dass staatlich gewährte Liquidität durch Steuerstundung ebenfalls als Finanzhilfe zu sehen ist.

In den nun überarbeiteten Antragsformularen wurden weiterhin verschiedene vormals auszufüllende Seiten (z.B. zu DE-minimis Hilfen) gestrichen bzw. neugestaltet. Außerdem wurde in den Erklärungen des Unternehmers nochmals explizit betont, dass nachträgliche Änderungen (z.B. gewährte Stundungen oder Aussetzungen von laufenden Kosten, zusätzliche Finanzmittel) unmittelbar der L-Bank (als Bewilligungsstelle) anzuzeigen sind.

Eine Antragstellung kann bis 31.05.2020 vorgenommen werden, zudem bleiben weitere Voraussetzungen (z.B. Unternehmensgröße, Höhe der Soforthilfe, keine Rückzahlung, nur für Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg etc.) unverändert bestehen.

Was bedeutet das konkret?

Für viele Unternehmen wird es nun leichter, doch an Soforthilfe zu kommen. Wir hatten bei einigen unserer Mandanten die Situation, dass sich nach der Liquiditätsberechnung ein existenzieller Engpass ergab, dieser aber nach den bisherigen Regelungen durch die betrieblichen Rücklagen aufzufangen war, weswegen eine Antragstellung nicht oder nicht im vollen Umfang möglich war. Oft scheuen sich Unternehmer, diese mühsam angesparten Rücklagen, sozusagen den betrieblichen „Notgroschen“ einzulösen. Vor diesem Hintergrund sind wir sehr erleichtert, dass nun zugunsten dieser Unternehmer entschieden wurde und nicht diejenigen benachteiligt sind, die etwas vorgesorgt haben.

Auch herrschte eine massive Unsicherheit, als in der vergangenen Woche angekündigt wurde, dass der Betrag zur privaten Lebensführung im Sinne eines Unternehmerlohns z.B. nicht mehr einzurechnen sei und stattdessen ausschließlich die Leistungen der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen wären. Hierbei wären einige definitiv durchs Raster gefallen, denn für viele Unternehmer ist die Beantragung von Hartz IV – auch unter erleichterten Voraussetzungen – keine Option. Hier ist nun geklärt, dass dies zwar nach wie vor eine Option ist, aber ein gewisser Unternehmerlohn auf der Seite der laufenden Kosten doch eingerechnet werden darf.

erstellt am: 15.04.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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