
Sehr wichtig ist es, dass Sie aktuell Ihre Liquidität im Blick behalten und Maßnahmen ergreifen, um zahlungsfähig zu bleiben. Halten Sie bei Bedarf Rücksprache mit Ihrer Bank um laufende Kredite und Tilgungen womöglich anzupassen. Auch die Finanzämter kommen hier Unternehmen entgegen z.B. mit Vorauszahlungsherabsetzungen und (zinsfreien) Steuerstundungen.
Sie leisten als Unternehmen laufende Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Diese Vorauszahlungen können nun leichter durch Antrag beim zuständigen Finanzamt herabgesetzt werden.
Möglicherweise gilt dies auch für andere Steuerarten (z.B. für die Umsatzsteuer). Dies ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar.
Gleichzeitig können aktuelle Steuernachzahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aktuell gestundet werden. Hier ist eine entsprechende Begründung zu geben (wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind) und ggf. Ratenzahlungen oder zusätzlich Sicherheitsleistungen zu vereinbaren. Auch ist angedacht, dass in der besonderen Situation sogar die Umsatzsteuervorauszahlungen gestundet werden könnte, was bisher nur in seltenen Fällen möglich war. Künftige Stundungen sollen zudem zinslos möglich sein.
Außerdem wurde angekündigt, dass Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) sofern der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona -Virus betroffen ist – bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt werden sollen.
Hier warten wir und die örtlichen Finanzämter auf ein verbindliches Schreiben des BMF in dieser Woche, in dem diese Regelungen veröffentlicht und die Form vereinfachter Anträge bekannt gegeben werden sollen.
Wir halten Sie hier auf dem Laufenden und helfen Ihnen hier dann bei der Beantragung, sobald alles geklärt ist. Aktuelle Informationen findet man auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF)